Das Vertrauen, das ein Grundstückseigentümer - und damit auch der Betreiber einer Freizeiteinrichtung - in die Wahrnehmung der
Aufsichtspflicht durch die dafür Verantwortlichen setzen kann, wirkt zurück auf seine Sicherungspflichten. Denn Art und Umfang der Verkehrssicherungspflichten bestimmen sich nicht nur nach der Intensität der Gefahr, sondern auch nach den Sicherungserwartungen des Verkehrs. Werden Gefahren für Kinder durch die gebotene Beaufsichtigung von dritter Seite gewissermaßen neutralisiert, so reduzieren sich entsprechend auch die Sicherungserwartungen an den Verkehrssicherungspflichtigen, der auf eine solche Beaufsichtigung vertrauen darf.
Der Umfang der gebotenen Aufsicht über Minderjährige bestimmt sich nach deren Alter, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach richtet, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müssen, um Schädigungen zu verhindern. Das Maß der geschuldeten Aufsicht erhöht sich mit der Gefahrträchtigkeit der konkreten Situation. Kleinkinder bedürfen ständiger Aufsicht, damit sie sich nicht Gefahren in ihrer Umgebung aussetzen, die sie aufgrund ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit noch nicht erkennen und beherrschen können.
Die Badeaufsicht ist verpflichtet, den Badebetrieb und damit auch das Geschehen im Wasser zu beobachten und mit regelmäßigen Kontrollblicken daraufhin zu überwachen, ob Gefahrensituationen für die Badegäste auftreten. Dabei ist der Beobachtungsort so zu wählen, dass der gesamte Schwimm- und Sprungbereich überwacht und auch in das Wasser hineingeblickt werden kann, was ggf. häufige Standortwechsel erfordert. Eine einzelne optimale Aufsichtsposition, von der aus über lange Zeit oder gar dauerhaft eine Aufsicht ausgeführt werden könnte, gibt es nicht. Daher ist es erforderlich, dass das Aufsichtspersonal den Standort wechselt, um die einzelnen Beckenbereiche aus unterschiedlichen Blickwinkeln zu erfassen.