Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Wer muss zahlen, wenn Kinder einen Schaden verursachen? Eltern stehen oft vor dieser Frage, wenn ihr Nachwuchs etwas beschädigt oder jemanden verletzt. Doch haften Kinder überhaupt für ihr eigenes Handeln? Die Antwort hängt von ihrem Alter und ihrer Einsichtsfähigkeit ab. Das Bürgerliche Gesetzbuch gibt klare Regeln vor – mit einigen Ausnahmen
Wann haften Kinder?
Die Haftung für Schäden richtet sich primär nach § 828 BGB. Dabei wird vor allem das Alter des Kindes berücksichtigt.
Keine Haftung von Kindern unter 7 Jahren!Kinder unter 7 Jahren sind für Schäden, die sie anderen zufügen, nicht verantwortlich (§ 828 Abs. 1 BGB), sie sind generell nicht deliktsfähig. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob der Schaden durch Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstanden ist.
Kinder zwischen 7 und 18 Jahren Außerhalb des Bereichs der
Verkehrsunfälle haften Kinder zwischen 7 und unter 18 Jahren für Schäden, die sie anderen zufügen dann, wenn sie „bei Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht“ haben. Es gilt insoweit eine beschränkte Haftung.
Grundsätzlich wird also in dieser Altersstufe gehaftet, das Kind Anspruch genommene Kind kann aber zu seiner Entlastung nachweisen, dass die erforderliche Verstandesreife (Einsichtsfähigkeit) nicht vorhanden war. Im Streitfall wird dies für den konkreten Einzelfall zu prüfen sein.
Hierbei kommt es natürlich einmal auf das Alter des Kindes und zum anderen auf die Art der Schadensentstehung an. Bei einfachen Vorgängen wie etwa dem Ausbrechen eines Brandes sind i.a. schon sehr junge Kinder in der Lage, Gefahren zu erkennen und zu vermeiden. Anders ist es bei komplexeren Vorgängen.
Beispiele:
• Einem sieben Jahre alten Kind ist bewusst, dass ein sorgfaltspflichtiges Verhalten durch einen Schuss mit einem Fußball möglich ist (vgl. OLG Nürnberg, 28.04.2006 - Az:
5 U 130/06).
• Einem 9-jährigen Kind, das mit Streichhölzern spielt und dadurch einen Brand verursacht, wird in der Regel bewusst sein, dass Feuer gefährlich ist.
• Ein 13-jähriges Kind, das unabsichtlich eine teure Vase im Haushalt eines Freundes umwirft, könnte je nach Umstand haftbar sein – zumindest dann, wenn ihm Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
• Ein 16-jähriger Jugendlicher, der absichtlich eine Fensterscheibe einwirft, wird in aller Regel für den entstandenen Schaden haften, da ihm die Schädlichkeit seines Verhaltens bewusst sein musste.
Sonderregeln für die Haftung von Kindern bei Verkehrsunfällen
Auch wenn Kinder in der Altersgruppe zwischen 7 und 10 Jahren grundsätzlich für verursachte Schäden haften, so gibt es eine Ausnahme für denn Fall, dass der Schaden aus einem Verkehrsunfall im Straßenverkehr resultiert.
Kinder über 7 und unter zehn Jahren sind für Schäden aus Verkehrsunfällen, an denen sie beteiligt sind, nicht verantwortlich. Ihnen kann deshalb insoweit auch kein Mitverschulden, das sonst zur Herabsetzung des Schadensersatzanspruchs führen kann, vorgeworfen werden (§ 828 Abs. 2 BGB).
Mit der Einführung dieser Ausnahmeregelung hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass Kinder regelmäßig frühestens ab Vollendung des 10. Lebensjahres imstande sind, die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen und sich den Gefahren entsprechend zu verhalten. Die Heraufsetzung des deliktsfähigen Alters ist auf Schadensereignisse im motorisierten Straßen- oder Bahnverkehr begrenzt. Hierbei kommen nämlich die altersbedingten Defizite eines Kindes, wie z.B. Entfernungen und Geschwindigkeiten nicht richtig einschätzen zu können, regelmäßig zum Tragen, weil sich Kinder im motorisierten Verkehr unter anderem durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe in einer besonderen Überforderungssituation befinden. Diese Überforderungssituation ist Grund für das gesetzliche Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 BGB.
Diese Regelung gilt jedoch dann nicht, wenn ein Kind dieser Altersstufe vorsätzlich handelt, also z.B. absichtlich mit dem Fahrrad einen Fußgänger anfährt. Sie gilt ebenfalls dann nicht, wenn die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs sich nicht ausgewirkt haben (BGH, 30.11.2004 - Az:
VI ZR 335/03 und VI ZR 365/03), also beispielsweise dann, wenn das Kind infolge leichter Unaufmerksamkeit mit dem Fahrrad gegen einen ordnungsgemäß geparkten PKW gerät und diesen beschädigt (BGH, 21.12.2004 - Az:
VI ZR 276/03).
Jugendliche über 10 und unter 18 Jahren müssen sich dagegen nach §§ 828 Abs. 3, 254 BGB eine Anspruchskürzung gefallen lassen, wenn sie ein Mitverschulden trifft, es sei denn, sie hatten bei der Begehung der schädigenden Handlung noch nicht die erforderliche Einsicht. Das Mitverschulden muss der Schädiger nachweisen; es kommt insoweit auf das Wissen und Können der Altersgruppe an, der der Jugendliche angehört (Gruppenfahrlässigkeit). Die fehlende Einsichtsfähigkeit muss der Jugendliche nachweisen. Bei der Abwägung muss berücksichtigt werden, dass ein Fehlverhalten im Straßenverkehr insbesondere bei jüngeren Jugendlichen weniger schwer wiegt als bei einem Erwachsenen (LG Erfurt, 25.05.2012 - Az:
2 S 262/11).
Sonderfall Billigkeitshaftung: Wenn das Kind trotzdem haftet
Ausnahmsweise sieht § 829 BGB eine Haftung des Kindes aus Billigkeitsgründen dann vor, wenn das Kind nach den oben dargelegten Grundsätzen eigentlich für einen Schaden nicht einstehen müsste und auch kein Aufsichtspflichtiger belangt werden kann.
Die Vorschrift kann z.B. dann praktisch werden, wenn das Kind vermögend ist und der Geschädigte aus wirtschaftlichen Gründen auf den Schadensersatz angewiesen ist.
Welche Rolle spielt die Aufsichtspflicht bei einer möglichen Haftung?
Eltern und andere Aufsichtspflichtige (z. B. Lehrer, Erzieher) können gemäß § 832 BGB haftbar gemacht werden, wenn sie ihre
Aufsichtspflicht verletzt haben und das Kind in dieser Zeit einen Schaden verursacht hat. Dabei kommt es darauf an, ob sie das Kind angemessen beaufsichtigt wurde. Auf die Haftung des Kindes für den Schaden hat dies zwar keine Auswirkung, eine Aufsichtspflichtverletzung ermöglicht es dem Geschädigten jedoch, seinen Schaden gegenüber dem Aufsichtspflichtigen geltend zu machen.
Umfang und Inhalt der Aufsichtspflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter der Aufsichtsbedürftigen und den Besonderheiten des örtlichen Umfeldes, dem Ausmaß der drohenden Gefahren, der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie der Zumutbarkeit für den Aufsichtspflichtigen. Abzustellen ist darauf, was ein verständiger Aufsichtspflichtiger nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Fall unternehmen muss, um Schädigungen Dritter zu verhindern (OLG Koblenz, 21.06.2012 - Az:
1 U 1086/11).