Die den Erzieherinnen als Amtspflicht in Ansehung der ihnen anvertrauten (noch nicht schulpflichtigen; vgl. § 1 Abs. 2 Kindertagesstättengesetz) Kleinkinder obliegende Verkehrssicherungspflicht - Aufsichtspflicht -bezweckt (auch) die Vorbeugung und den Schutz Dritter vor den aufgrund kindlichen Verhaltens drohenden Gefahren.
Umfang und Inhalt der Aufsichtspflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter der Aufsichtsbedürftigen und den Besonderheiten des örtlichen Umfeldes, dem Ausmaß der drohenden Gefahren, der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie der Zumutbarkeit für den Aufsichtspflichtigen. Abzustellen ist darauf, was ein verständiger Aufsichtspflichtiger nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Fall unternehmen muss, um Schädigungen Dritter zu verhindern. Abhängig vom konkreten Aufsichtsanlass ist das je geeignete, erforderliche und angemessene Aufsichtsmittel zu wählen.
Bei altersgerecht entwickelten Kindern im Kindergartenalter wird - in der Erwartung des hier bereits beginnenden Einsatzes einer gewissen rationalen Verhaltenssteuerung und unter Berücksichtigung eines verantwortbaren pädagogischen Ermessensspielraums- eine permanente Überwachung grundsätzlich nicht mehr geboten sein. Jedoch müssen stets die kindlichen Eigenheiten und die örtlichen Gegebenheiten (Stadt; Land; Wohnung; Freigelände) in den abwägenden Blick genommen werden. Besondere Umsicht im Sinne einer gesteigerten Aufsichtspflicht wird etwa bei bekannt gewordenen Verhaltensauffälligkeiten der Minderjährigen und bei sonst gefahrsteigernden Umständen zu fordern sein. Halten sich Kinder im Außengelände eines Kindergartens (Kindertagesstätte) auf, wird regelmäßig zwar keine vollends dichte, aber doch eine recht engmaschige Aufsicht (Kontrolle) vonnöten sein. Dies gilt umso mehr, wenn dort besondere Gefahrmomente für die Kinder oder Dritte bestehen oder sich entwickeln können, wie etwa bei der nach aller Erfahrung nicht seltenen Zweckentfremdung von Spielgeräten oder sonstigen Materialien.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.