Im vorliegenden Fall war ein 12-jähriges Kind aus einem Kleinbus gestiegen und anschließend über die Strasse gelaufen, ohne hierbei auf den entgegengesetzten Verkehr zu achten. Dies ist ein grob verkehrswidriges Verhalten.
Nun wurde das Kind hierbei tragischerweise von einem Fahrzeug erfasst, so dass die Haftungsquoten festzulegen waren.
Der Fahrzeugführer haftet aufgrund seiner Betriebsgefahr zu 30%, das Kind aufgrund des verkehrswidrigen Verhaltens mit den restlichen 70%.
Ausgeschlossen ist die Ersatzpflicht nach § 7 Abs. 2 StVG nur, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde, was unstreitig nicht der Fall ist.
Der Gesetzgeber hat sich mit dem Abstellen auf die höhere Gewalt vom Ausschlusstatbestand des unabwendbaren Ereignisses nach § 7 Abs. 2 StVG a.F., das vorliegt, wenn der Unfall auch durch äußerste Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte, verabschiedet. Damit sollte gerade im Bereich der Kinderunfälle das als unbillig empfundene Ergebnis vermieden werden, dass Kindern im Falle eines unabwendbaren Ereignisses kein Ersatzanspruch zustand. Ziel der Änderung war es, die Position von nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern zu stärken, was neben Kindern älteren Menschen und sonstigen hilfsbedürftigen Personen zugutekommt.
Nun wurde das Kind hierbei tragischerweise von einem Fahrzeug erfasst, so dass die Haftungsquoten festzulegen waren.
Der Fahrzeugführer haftet aufgrund seiner Betriebsgefahr zu 30%, das Kind aufgrund des verkehrswidrigen Verhaltens mit den restlichen 70%.
Ausgeschlossen ist die Ersatzpflicht nach § 7 Abs. 2 StVG nur, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde, was unstreitig nicht der Fall ist.
Der Gesetzgeber hat sich mit dem Abstellen auf die höhere Gewalt vom Ausschlusstatbestand des unabwendbaren Ereignisses nach § 7 Abs. 2 StVG a.F., das vorliegt, wenn der Unfall auch durch äußerste Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte, verabschiedet. Damit sollte gerade im Bereich der Kinderunfälle das als unbillig empfundene Ergebnis vermieden werden, dass Kindern im Falle eines unabwendbaren Ereignisses kein Ersatzanspruch zustand. Ziel der Änderung war es, die Position von nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern zu stärken, was neben Kindern älteren Menschen und sonstigen hilfsbedürftigen Personen zugutekommt.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
LG Erfurt, 25.05.2012 - Az: 2 S 262/11
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


