Ist auszuschließen, dass der
Betreute eine Behandlung ohne Zwang vornehmen lassen wird, ist die Genehmigung der Einwilligung des
Betreuers in eine
Unterbringung zur Durchführung der Heilbehandlung nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Einwilligung in eine
ärztliche Zwangsmaßnahme nach
§ 1832 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegen und diese gemäß § 1832 Abs. 2 BGB rechtswirksam genehmigt wird.
Eine Unterbringung zur Durchführung der Heilbehandlung ist auch über die angeordnete Dauer einer Zwangsbehandlung hinaus möglich, wenn der Tatrichter davon ausgehen kann, dass die notwendige Heilbehandlung in der Folgezeit sichergestellt ist. Dies kann der Fall sein, wenn zu erwarten ist, dass sich der Betroffene im Anschluss an die Zwangsbehandlung fortan freiwillig behandeln lässt oder eine weitere Zwangsbehandlung gerichtlich genehmigt werden kann.
Eine
Patientenverfügung im Sinne von
§ 1827 Abs. 1 Satz 1 BGB steht der Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme entgegen, wenn sie wirksam errichtet wurde, eine Regelung zu Zwangsbehandlungen enthält und auch in der konkreten Behandlungssituation Geltung beanspruchen soll.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Betroffene wendet sich gegen die gerichtliche Genehmigung ihrer Unterbringung und einer ärztlichen Zwangsmaßnahme.
Die Betroffene, die an einer paranoiden Schizophrenie leidet, war seit 2021 mehrfach nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften geschlossen untergebracht. Am 29. September 2022 errichtete sie eine Patientenverfügung, in der es unter anderem heißt: „Weitere Verfügung zur allgemeinen Medikamentengabe auch ohne bevorstehenden Sterbeprozess: Aufgrund einer fraglich diagnostizierten Vorerkrankung (ohne standardisierte Erkennungsmerkmale) lehne ich grundsätzlich die Einnahme von Neuroleptika und Antidepressiva ab, außer im Fall von später diagnostiziertem Parkinson“.
Auf Antrag ihrer Betreuerin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 27. September 2024 auf der Grundlage eines auf den 21. August 2024 datierenden Sachverständigengutachtens die Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses oder einer sozialtherapeutischen Wohnstätte bis längstens 26. März 2025 und die Einwilligung der Betreuerin in eine ärztliche Zwangsmedikation bis längstens 7. November 2024 genehmigt. Das Landgericht hat die Beschwerde der Betroffenen mit der Maßgabe, dass eine Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Wohnstätte nicht genehmigt wird, zurückgewiesen. Hiergegen wendet sie sich mit der Rechtsbeschwerde.
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