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Wann ist eine ärztliche Zwangsmaßnahme zulässig?

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist nur dann gemäß § 9 a Abs. 1 Nr. 7 MVollzG LSA zulässig, wenn der ernsthafte, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung von Druck unternommene Versuch einer Ärztin oder eines Arztes, ein Einverständnis der untergebrachten Person zu der Maßnahme zu erreichen, erfolglos geblieben ist.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der nach § 63 StGB untergebrachte Betroffene wendet sich gegen die durch Zeitablauf erledigte gerichtliche Einwilligung in seine Zwangsbehandlung.

Der 43-jährige Betroffene leidet seit vielen Jahren unter einer paranoiden Schizophrenie. Nachdem er seinem Vater mit einem Messer in den Rücken gestochen hatte, wurde im Jahr 2008 seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Eine medikamentöse Behandlung lehnte der Betroffene überwiegend ab. Lediglich im Zeitraum vom 12. April 2018 bis zum 15. November 2020 ließ er sich auf eine Behandlung mit Abilify (Wirkstoff Aripiprazol) ein, davon allerdings nur vom 10. Oktober 2019 bis zum 15. November 2020 mit der ärztlich zur Erreichung eines ausreichenden Wirkspiegels empfohlenen Tagesdosis von 20 mg Aripiprazol (oral). Seit diesem Zeitpunkt verweigert der Betroffene wieder jegliche Medikation.

Mit Schreiben vom 6. Juli 2021 hat die Leiterin der Einrichtung, in welcher der Betroffene lebt (im Folgenden: Antragstellerin), die Erteilung der gerichtlichen Einwilligung in die Zwangsbehandlung des Betroffenen mit dem Depotpräparat Abilify beantragt. Nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und persönlicher Anhörung des Betroffenen hat das Amtsgericht die Erteilung der Einwilligung abgelehnt.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht nach Einholung eines Ergänzungsgutachtens und erneuter persönlicher Anhörung des Betroffenen die Einwilligung in die zweimalige Verabreichung von Abilify Maintena 400 mg (Wirkstoff Aripiprazol) 28-tägig intramuskulär (Depotspritze) im Zeitraum vom 16. Januar 2024 bis zum 26. Februar 2024 erteilt. Mit der hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde erstrebt der Betroffene die Feststellung, dass der landgerichtliche Beschluss ihn in seinen Rechten verletzt hat.

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