Bei der Entscheidung über die Zustimmung zu einer
ärztlichen Zwangsmaßnahme ist nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt in Nordrhein-Westfalen (StrUG NRW) eine
Patientenverfügung gemäß
§ 1827 BGB auch im Falle einer gegenwärtigen schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit anderer Personen zu beachten.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Betroffene wendet sich gegen die durch Zeitablauf erledigte gerichtliche Zustimmung zu einer ärztlichen Zwangsmaßnahme.
Der 36-jährige Betroffene ist gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus
untergebracht. Auf Antrag der Leiterin der Einrichtung, in welcher der Betroffene lebt, hat das Amtsgericht nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und persönlicher Anhörung des Betroffenen einer (weiteren) medikamentösen Zwangsbehandlung bis zum 5. April 2024 zugestimmt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen.
Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Betroffene die Feststellung, dass die Beschlüsse der Vorinstanzen ihn in seinen Rechten verletzt haben.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts.
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