Auch das Unterbleiben einer verfahrensordnungsgemäßen persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass der genehmigten
Unterbringungsmaßnahme insgesamt der Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung anhaftet. Die durch
§ 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG angeordnete persönliche Anhörung gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Verletzung die Feststellung nach
§ 62 FamFG rechtfertigt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der 1987 geborene Betroffene leidet an frühkindlichem Autismus und einer geistigen Behinderung in Form einer schweren Intelligenzminderung mit ausgeprägten Verhaltensstörungen. Der Beteiligte zu 1 ist zu seinem
Betreuer bestellt.
Seit 2005 lebte der Betroffene in einer offenen Gemeinschaftseinrichtung (offene Wohngruppe) für Menschen mit Intelligenzminderung und psychischen Störungen im Heilpädagogischen Zentrum einer psychiatrischen Klinik.
Nach einer Verschlechterung seiner Beeinträchtigungen hat das Amtsgericht auf Antrag des Betreuers - nach Einholung eines ärztlichen Zeugnisses und Anhörung des Betroffenen - durch Beschluss vom 9. Februar 2023 die regelmäßige Freiheitsentziehung des Betroffenen durch Einschluss in seinem Zimmer zwecks Isolierung bis längstens 8. Februar 2024 genehmigt.
Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Betreuers als unzulässig verworfen. Auf die im Namen des Betroffenen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht nach Wechsel des Betroffenen in eine andere Einrichtung durch Beschluss vom 5. Februar 2024 die Genehmigung auf die regelmäßige Freiheitsentziehung des Betroffenen während der Nachtzeit durch zeitweiligen Einschluss in seinem Zimmer bis längstens 8. Februar 2024 beschränkt.
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit welcher er die Feststellung beantragt, dass er durch die vorinstanzlichen Beschlüsse in seinen Rechten verletzt wurde.
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