Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Ein wichtiger Grund zur
außerordentlichen Kündigung liegt nach
§ 626 Abs. 1 BGB vor, wenn das Verhalten eines
Arbeitnehmers die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Beschäftigter eigenmächtig technische Zugriffsbeschränkungen umgeht und sich unbefugte Berechtigungen im internen EDV-System verschafft. Eine solche Pflichtverletzung verletzt die arbeitsvertragliche Vertrauensgrundlage in erheblicher Weise.
Die Erweiterung eigener Zugriffsrechte im SAP-System ohne Genehmigung stellt eine schwerwiegende Missachtung interner Sicherheitsvorgaben dar. Ein derartiges Verhalten betrifft regelmäßig sensible Unternehmensbereiche und gefährdet die Integrität des betrieblichen Daten- und Kontrollsystems. Maßgeblich ist, dass der Arbeitnehmer bewusst gegen eindeutige organisatorische Vorgaben der EDV-Abteilung und seiner Vorgesetzten verstoßen hat. Selbst eine vermeintliche sachliche Notwendigkeit für den erweiterten Zugriff rechtfertigt ein eigenmächtiges Handeln nicht, da der Arbeitnehmer verpflichtet ist, Genehmigungen über die vorgesehenen Kommunikationswege einzuholen oder sich notfalls rechtlich gegen unzulässige Weisungen zu wehren.
Eine
vorherige Abmahnung ist in Fällen dieser Art entbehrlich. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BAG, 11.03.1999 - Az:
2 AZR 427/98; BAG, 01.07.1999 - Az:
2 AZR 676/98) kann von einem Arbeitnehmer erwartet werden, dass ihm die Unzulässigkeit eines eigenmächtigen Eingriffs in ein unternehmenseigenes IT-System ohne ausdrückliche Abmahnung klar ist. Ein solches Verhalten lässt nicht erkennen, dass eine künftige vertragsgerechte Zusammenarbeit möglich wäre. Die Pflichtverletzung ist objektiv geeignet, das für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensverhältnis irreparabel zu zerstören.
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