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eBay-Account-Einrichtung muss bewiesen werden!

eBay-Recht | Lesezeit: ca. 22 Minuten

Im vorliegenden Fall ging es um Vermittlungsprovisionen, die eBay von einem Konto eingezogen hatte, nachdem dieses mit einem eBay-Konto verbunden wurde. Der Betroffene bestritt jedoch, an der online durchgeführten Anmeldung in irgendeiner Form beteiligt gewesen zu sein.

Hierbei gilt: Bestreitet der (vermeintliche) Vertragspartner, die entsprechenden Erklärungen selbst abgegeben zu haben, bzw. die Person, die in seinem Namen gehandelt hat, hierzu berechtigt war, so muss derjenige, der Ansprüche geltend machen will, die anspruchsbegründenden Tatsachen auch beweisen.

Sollen nun auf einer Webseite die zum Vertragsschluss erforderlichen Eingaben vorgenommen worden sein, so kann dies verlässlich nur unter Verwendung einer elektronisch qualifiziert signierten Dokumentation mit abgeglichenen Zeitstempeln nachgewiesen werden. Beweismittel wie Ausdrucke oder Zeugenaussagen sind deutlich weniger belastbar. Dies wurde eBay vorliegend zum Verhängnis und konnte die Eröffnung eines Mitgliedskontos nicht nachweisen. Der vermeintliche Kontoinhaber bestritt, an der Anmeldung mitgewirkt zu haben und behauptete, ein mittlerweile wegen Betrugs in Haft sitzender Bekannter habe den Account ohne sein Wissen eröffnet und dabei seine Bankverbindung angegeben.

Die Folge: Die eingezogenen Vermittlungsprovisionen waren zu erstatten.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Bezahlung fälliger Gebühren für die Nutzung der Internetplattform „eBay“.

Über das Mitgliedskonto „m…“ (Kundennummer: e…) wurden im Zeitraum vom 01.11.2008 bis 01.12.2008 diverse Verkäufe getätigt. Hierfür fielen gemäß den Nutzungsbedingungen der Klägerin Gebühren zwischen 1,5 und 5 % der jeweiligen Verkaufspreise an. Die per E-Mail versandten Rechnungen vom 30.11.2008, 31.12.2008, 31.01.2009 und 28.02.2009 waren adressiert an „Mitgliedsname: m…“ und wurden an die E-Mail-Adresse „h…“ verschickt.

Unstreitig wurden bei Anmeldung des eBay-Accounts die Bankkontoverbindungsdaten des Beklagten mit dessen Wissen und Wollen verwendet. Im Wege des Lastschriftverfahrens wurde das Konto des Beklagten am 10.11.2008 in Höhe von 54,55 € und am 09.02.2009 in Höhe von 817,01 € belastet; am 17.02.2009 erfolgte eine Rückbuchung in Höhe von 817,01 €.

Die Klägerin behauptet, dass „die beklagte Partei mit der Klägerin einen Vertrag über die Nutzung der Website geschlossen“ habe. Bei dem eBay-Mitglied m… handele es sich um den Beklagten. Der Beklagte habe die Nutzungsbedingungen nebst Preisliste anerkannt. Jedenfalls habe der Beklagte von der Anmeldung des Zeugen D… unter dem Namen des Beklagten und den anschließenden Geschäften des Zeugen gewusst und diese gebilligt. Die Klägerin ist insofern der Ansicht, dass der Beklagte zumindest unter dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinhaftung die Erstattung der Gebühren schulde.

Das Amtsgericht Wedding hat am 13.01.2010 einen Vollstreckungsbescheid erlassen, durch den der Beklagte dazu verurteilt wurde, an die Klägerin 1085,43 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 6,62 % aus 825,01 € seit dem 30.12.2008 zu zahlen. Hiervon umfasst sind auch Mahnkosten in Höhe von 15,00 € und Anwaltskosten in Höhe von 101,40 €. Gegen den am 26.01.2010 zugestellten Vollstreckungsbescheid hat der Beklagte am 05.02.2010 Einspruch eingelegt.

Die Klägerin hat die Klage auf richterlichen Hinweis hinsichtlich der als Nebenforderung geltend gemachten Mahnkosten in Höhe von 10,00 € zurück genommen.

Die Klägerin beantragt, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Berlin vom 13.01.2010, Aktenzeichen 09-2954650-0-0, zugestellt am 26.01.2010, aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Er behauptet, keinerlei Verkäufe über die Webseiten der Klägerin getätigt zu haben. Der Zeuge D… habe sich offenbar ohne Wissen und Wollen des Beklagten unter dessen Identität bei der Klägerin ein Mitgliedskonto eingerichtet. Der Beklagte habe dem Zeugen D… sein Bankkonto zur Verfügung gestellt, weil dieser Probleme mit seiner Bank gehabt habe; der Beklagte habe Herrn D… ein Extrakonto eingerichtet, damit dieser sein Möbelgeschäft zukünftig auch über eBay abwickeln könne. Hierfür sollte der Beklagte eine Provision erhalten; die von Käufern eingehenden Beträge habe der Beklagte Herrn D… dann anteilig in bar ausbezahlt. Es „habe auch etwa zwei bis drei Fälle“ gegeben, in denen sich Kunden beschwert hätten; diese habe der Beklagte „ dann jedes Mal an Herrn D… weitergegeben“. Der Versand der versteigerten Gegenstände sei allein von dem Zeugen D… erbracht worden. Der Abbuchung habe der Beklagte sofort widersprochen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin hinsichtlich der behaupteten Eröffnung des Mitgliedskontos durch den Beklagten die Beweislast trage; die Klägerin sei im Hinblick auf den behaupteten Vertragsschluss darlegungspflichtig und solle entsprechende Unterlagen vorlegen.

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