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Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto und die Auszahlungssperre

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Ein Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k ZPO in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung (künftig: aF) unterliegt nicht der Auszahlungssperre des § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO aF, wenn und soweit im Zeitpunkt der Gutschrift dieses Guthabens der für den laufenden Monat zur Verfügung stehende Freibetrag nach § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO aF noch nicht durch andere Gutschriften ausgeschöpft ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Pfändungsschutzkonto gewährt dem Kontoinhaber einen automatischen, nicht von einem Antrag abhängigen Pfändungsschutz bei der Pfändung des Kontoguthabens. Gemäß § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO aF wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto in Höhe des monatlichen Freibetrages nach § 850c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2a ZPO in der hier maßgeblichen bis zum 7. Mai 2021 geltenden Fassung nicht von der Pfändung erfasst. Dieser Betrag wird dem Kontoinhaber als Sockelfreibetrag gewährleistet. Dieser betrug im streitgegenständlichen Zeitraum 1.133,80 € und konnte im Einzelfall durch einen Aufstockungsbetrag nach § 850k Abs. 2 ZPO aF erhöht sein. Da letzteres hier nicht der Fall war, wird im Folgenden jeweils nur auf den Sockelfreibetrag aus § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO aF abgestellt.

Soweit der Schuldner in einem Kalendermonat nicht über das Guthaben in Höhe des Sockelfreibetrags verfügt hat, wird dieses Guthaben gemäß § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO aF in dem folgenden Kalendermonat zusätzlich zu dem nach § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO aF für diesen Monat geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst, erhöht also den für diesen Monat geltenden Sockelfreibetrag um den Ansparübertrag. Wird über das in einem Kalendermonat von der Pfändung freigestellte und in den Folgemonat pfändungsfrei übertragene Guthaben auch in diesem Monat nicht verfügt, so unterfällt es am Ende dieses Folgemonats der Pfändung. Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto trifft, sind zunächst auf das gemäß § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO aF übertragene Restguthaben aus dem Vormonat, also den Ansparübertrag, anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats.

Demgegenüber regelt § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO aF eine sogenannte Auszahlungssperre. Danach darf im Fall der Pfändung und Überweisung von künftigem Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto der Drittschuldner erst nach Ablauf des nächsten auf die jeweilige Gutschrift von eingehenden Zahlungen folgenden Kalendermonats an den Pfändungsgläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. Die Regelung erfasst alle Arten von Zahlungseingängen, die nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgen, auch einmalige, und nicht nur regelmäßige wiederkehrende Gutschriften von Arbeitseinkommen oder Sozialleistungen.

Flankierend bestimmt § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO aF, dass das nach § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO aF gesperrte Guthaben zu dem Guthaben nach § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO aF gehört, über das der Schuldner in Höhe seines Freibetrags verfügen darf. Auf diese Weise wird das zurückgehaltene Guthaben in Höhe des individuellen monatlichen Freibetrages mit dem Beginn des neuen Monats nicht von der Pfändung erfasst. Infolgedessen kann ein Guthaben, das gemäß § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO aF erst nach Ablauf des auf den Zahlungseingang folgenden Monats an den Pfändungsgläubiger geleistet werden darf, unter den Voraussetzungen des § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO aF in den hierauf folgenden Monat, somit in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang übertragen werden und erhöht dann in diesem Monat den Freibetrag.

§ 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO aF ist aber nicht anwendbar, wenn und soweit im Zeitpunkt der Gutschrift des betreffenden Betrages auf dem Pfändungsschutzkonto der für den laufenden Monat zur Verfügung stehende Freibetrag nach § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO aF noch nicht durch andere Gutschriften ausgeschöpft ist.

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