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Pfändungsschutzkonto - das P-Konto
Geld & Recht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
In der heutigen Zeit ist der bargeldlose Zahlungsverkehr nicht mehr wegzudenken. Umso wichtiger ist es, dass man auch in schwierigen finanziellen Lagen, immer noch am bargeldosen Zahlungsverkehr teilnehmen kann.
Nach § 850 c ZPO ist Arbeitseinkommen unpfändbar, wenn es nicht mehr als monatlich 930,00 € beträgt. Muss Unterhalt gezahlt werden, so erhöht sich der unpfändbare Freibetrag um 350,00 € für die erste Person und jeweils um 195,00 € für die zweite bis fünfte Person. Die Obergrenze liegt bei 2.060,00 €.
Grundsätzlich ist es so, dass jeder Kontounhaber gegenüber seiner Bank einen Anspruch darauf hat, dass sein Girokonto als Pfändungsschtuzkonto, sog. P-Konto geführt wird. Bei dem Konto handelt es sich weiterhin um ein ganz normales Girokonto. Das P-Konto dient dem Schutz vor einer Pfändung. Das P-Konto muss jedoch erst eingerichtet werden. Entweder wird das bestehende Girokonto in ein P-Konto umgewandelt oder es wird ein neues Konto eröffnet. Es ist also ein gesonderter Antrag bei der entsprechenden Bank erforderlich. Die Banken sind verpflichtet ein P-Konto einzurichten, dies bezieht sich zumindest auf die Umwandlung eines Giokontos.
Mit dem P-Konto ist der Freibetrag automatisch für jeden Kalendermonat geschützt. So kann man immer noch über dieses Geld verfügen und beispielsweise dringende Überweisungen tätigen. Das P-Konto ist also wie ein normales Girokonto nutzbar. Die Umwandlung muss gebührenfrei erfolgen.
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