Auch ein überschuldeter Unternehmer muss Unterhalt für seine Kinder zahlen, sofern er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. In diesem Fall muss er auch in der Lage sein, den Unterhalt für ein Kind zu zahlen.
Der Beklagte hat bereits seine Leistungsunfähigkeit seit Dezember 1999 nicht hinreichend substantiiert dargetan.
Zwar hat er Bilanzen, und betriebswirtschaftliche Auswertungen zur Akte gereicht, die steuerliche Verluste der GmbH in der Zeit von 1998 bis 2001 ausweisen. Ob diese steuerlichen Verluste unter Berücksichtigung des Vortrags des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2002, er habe das sich aus dem Steuerbescheid für 1999 ergebende Arbeitseinkommen von 90.000,- DM nicht bezogen, es handle sich um reine Buchungen aus steuerlichen Gründen, und, Miet- und Nebenkosten für die GmbH würden tatsächlich nicht anfallen, auch wenn sie steuerrechtlich in Absatz gebracht werden könnten, überhaupt als unterhaltsrechtlich relevante Verluste berücksichtigt werden können, erscheint zweifelhaft, kann aber derzeit dahinstehen. Denn der Beklagte hat zu keinen Zeitpunkt konkret dargelegt, welche Einkünfte - seien es Lohnzahlungen seitens der GmbH, Entnahmen aus der GmbH oder Einkünfte anderer Art - er seit Dezember 1999 tatsächlich erzielt hat.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger macht lediglich den Regelunterhalt nach der Regelbetragverordnung geltend. Das bedeutet, dass den Beklagten die volle Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich seiner Behauptungen trifft, er sei weder tatsächlich leistungsfähig, noch könne er bei ausreichenden zumutbaren Anstrengungen seine Leistungsfähigkeit herbeiführen.Der Beklagte hat bereits seine Leistungsunfähigkeit seit Dezember 1999 nicht hinreichend substantiiert dargetan.
Zwar hat er Bilanzen, und betriebswirtschaftliche Auswertungen zur Akte gereicht, die steuerliche Verluste der GmbH in der Zeit von 1998 bis 2001 ausweisen. Ob diese steuerlichen Verluste unter Berücksichtigung des Vortrags des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2002, er habe das sich aus dem Steuerbescheid für 1999 ergebende Arbeitseinkommen von 90.000,- DM nicht bezogen, es handle sich um reine Buchungen aus steuerlichen Gründen, und, Miet- und Nebenkosten für die GmbH würden tatsächlich nicht anfallen, auch wenn sie steuerrechtlich in Absatz gebracht werden könnten, überhaupt als unterhaltsrechtlich relevante Verluste berücksichtigt werden können, erscheint zweifelhaft, kann aber derzeit dahinstehen. Denn der Beklagte hat zu keinen Zeitpunkt konkret dargelegt, welche Einkünfte - seien es Lohnzahlungen seitens der GmbH, Entnahmen aus der GmbH oder Einkünfte anderer Art - er seit Dezember 1999 tatsächlich erzielt hat.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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