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Kein Regelfahrverbot bei Teilnahme an einer Einzelberatungsmaßnahme
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten
Da das Überqueren der Bahngleise bei heruntergelassener Bahnschranke immer wieder Ursache schwerer Unfälle ist, handelt es sich bei dem vom Betroffenen verübten Verkehrsverstoss objektiv um eine grobe Pflichtenverletzung.
Ein Absehen von der Verhängung des dreimonatigen Regelfahrverbotes kommt dennoch in Betracht, wenn der Betroffene, in einer emotionalen Ausnahmesituation handelte, sein Fehlverhalten eingesehen, eine Einzelberatungsmaßnahme erfolgreich durchgeführt hat und die Regelgeldbusse - wie vorliegend auf 2.000,-- € - erhöht wird.
Durch die erfolgreich absolvierte verkehrspsychologische Schulung ist die Denkzettel- und Besinnungsfunktion des Fahrverbots obsolet geworden und das Fahrverbot aus spezialpräventiven Gründen nicht mehr geboten.
Die besondere Fallkonstellation wurde hierbei vom Gericht entsprechend berücksichtigt:
Der Betroffene fuhr unter dem Eindruck des Telefonats mit seiner Tochter völlig „kopflos" auf dem schnellsten Weg nach Hause wo sich seine 12-jährige Tochter mit zwei weiteren Kindern allein befand.
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