Disziplinarmaßnahme wegen manipulierter Arbeitszeiten rechtfertigt Bewährungszeit vor Beförderung
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten
Die Auswahl zwischen konkurrierenden Beamten für eine Beförderung oder die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens richtet sich nach Art. 33 Abs. 2 GG. Danach sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung maßgeblich. Der Begriff der Eignung im engeren Sinne umfasst insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt oder eine leitende Stellung von Bedeutung sind. Der Dienstherr darf daher ein gegen einen Beförderungsbewerber geführtes Disziplinarverfahren würdigen und hieraus Zweifel an der uneingeschränkten charakterlichen Eignung herleiten. Bei begründeten Bedenken kann er den Bewerber vom Auswahlverfahren ausschließen.
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass schon die Eröffnung eines nicht offensichtlich unbegründeten oder missbräuchlich eingeleiteten Disziplinarverfahrens Zweifel an der persönlichen Eignung eines Bewerbers wecken kann. Erst recht gilt dies, wenn ein Dienstvergehen durch die Einleitungsbehörde festgestellt und deswegen eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist. In diesem Fall haben sich die aus den disziplinarrechtlichen Vorwürfen resultierenden Zweifel an der Eignung verfestigt, da jedes dienstliche Fehlverhalten auf charakterliche Defizite schließen lässt und die uneingeschränkte persönliche Eignung für die Übertragung einer Beförderungsstelle unweigerlich in Frage stellt.
Sofern sich die festgestellten charakterlichen Defizite nicht dauerhaft in der Person des Bewerbers manifestieren und deshalb einer Bewährung zugänglich sind, kann der Dienstherr für den Nachweis der wiedergewonnenen charakterlichen Eignung auch ohne Eingreifen eines gesetzlichen Beförderungsverbots eine gewisse Bewährungszeit in Gestalt einer Sperrfrist für eine Beförderung oder die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens verlangen. Einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage bedarf es hierfür nicht. Mit der Festlegung einer bestimmten Bewährungszeit für den Nachweis der wiedergewonnenen charakterlichen Eignung konkretisiert der Dienstherr lediglich den ihm nach Art. 33 Abs. 2 GG hinsichtlich der Feststellung der Eignung eines Bewerbers für die Übertragung einer Beförderungsstelle zustehenden Beurteilungsspielraum.
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