Bei rechtsstaatswidrigen Äußerungen eines Polizeihauptmeisters bei der Polizei des Deutschen Bundestages kann diesem die Führung der Dienstgeschäfte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt werden.
Ein auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhender Verdacht einer Gefahrenlage verlangt nicht, dass der das Verbot der Dienstausübung aussprechende Vorgesetzte die Frage der Täterschaft oder gar der Schuld vor seiner Entscheidung bis in alle Einzelheiten geklärt hat.
Dass für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nur ein beschränktes Maß an Gewissheit erforderlich ist, rechtfertigt sich zum einen aus dem gefahrenabwehrrechtlichen Charakter und der typischen Eilbedürftigkeit des Dienstausübungsverbots, zum anderen daraus, dass das anschließende behördliche und ggf. gerichtliche Disziplinarverfahren über das Verwaltungsverfahren hinausgehende Möglichkeiten der Erkenntnisgewinnung und Richtigkeitsgewähr bietet.
Der Umstand, dass das vorbereitende Verwaltungsverfahren „ausermittelt“ ist, vermag das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachtes nur dann zu widerlegen, wenn der Dienstvorgesetzte im Ergebnis von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens im Hinblick darauf absieht, dass er das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten für nicht gegeben bzw. erweislich erachtet.
In tatsächlicher Hinsicht kommt es auf die Prognose des Dienstvorgesetzen an. Eine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens besteht nicht (vgl.§ 57 Abs. 1 Satz 1 BDG).
Ein auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhender Verdacht einer Gefahrenlage verlangt nicht, dass der das Verbot der Dienstausübung aussprechende Vorgesetzte die Frage der Täterschaft oder gar der Schuld vor seiner Entscheidung bis in alle Einzelheiten geklärt hat.
Dass für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nur ein beschränktes Maß an Gewissheit erforderlich ist, rechtfertigt sich zum einen aus dem gefahrenabwehrrechtlichen Charakter und der typischen Eilbedürftigkeit des Dienstausübungsverbots, zum anderen daraus, dass das anschließende behördliche und ggf. gerichtliche Disziplinarverfahren über das Verwaltungsverfahren hinausgehende Möglichkeiten der Erkenntnisgewinnung und Richtigkeitsgewähr bietet.
Der Umstand, dass das vorbereitende Verwaltungsverfahren „ausermittelt“ ist, vermag das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachtes nur dann zu widerlegen, wenn der Dienstvorgesetzte im Ergebnis von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens im Hinblick darauf absieht, dass er das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten für nicht gegeben bzw. erweislich erachtet.
In tatsächlicher Hinsicht kommt es auf die Prognose des Dienstvorgesetzen an. Eine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens besteht nicht (vgl.§ 57 Abs. 1 Satz 1 BDG).
OVG Berlin-Brandenburg, 18.08.2022 - Az: 10 S 3.22
ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0818.OVG10S3.22.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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