Eine Bewerberin für den gehobenen Polizeivollzugsdienst darf nicht allein wegen einer kleinen, dezenten Tätowierung im sichtbaren Bereich hinter dem Ohr (hier: eine ca. 2 cm x 0,5 cm große Tätowierung, die aus drei chinesischen Schriftzeichen mit der Bedeutung „immerwährende Sonne“) vorläufig von der Einstellung ausgeschlossen werden.
Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet den Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Einschränkungen des äußeren Erscheinungsbildes – wie das Verbot sichtbarer Tätowierungen – sind nur zulässig, wenn sie zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder zur Wahrung eines achtungs- und vertrauenswürdigen Auftretens erforderlich sind (§ 34 Abs. 2 BeamtStG).
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist zu berücksichtigen, dass Tätowierungen heute gesellschaftlich weit verbreitet und akzeptiert sind. Eine sehr kleine Tätowierung, die keinen negativen Eindruck erweckt und im Dienst meist verdeckt wird, beeinträchtigt weder die amtliche Funktion noch das Vertrauen in die
Beamtin. Eine pauschale Untersagung ohne konkrete Beeinträchtigungsgefahr kann daher unverhältnismäßig sein.