Die in Bremen für
Beamte geltende Einstellungshöchstaltersgrenze von 45 Jahren bewirkt keine ungerechtfertigte mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die in Bremen geltende Einstellungshöchstaltersgrenze von regelmäßig 45 Jahren eine unzulässige mittelbare Diskriminierung von Frauen bewirkt.
Die im Mai 1971 geborene Klägerin begehrt die Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Sie studierte ab dem Jahr 1992 an der Universität Bremen im Studiengang Behindertenpädagogik und erwarb 1999 den akademischen Grad einer Diplom-Behindertenpädagogin. Von 1993 bis 2004 betreute die Klägerin eine Wohngruppe der Behindertenhilfe in Teilzeitbeschäftigung. Nach der Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 2002 war sie bis 2004 in Elternzeit und anschließend arbeitssuchend. Von 2006 bis 2014 war sie in Teilzeit bei einem privaten Arbeitgeber in der Betreuung schwerbehinderter Kinder beschäftigt. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes im Jahr 2008 nahm sie Elternzeit bis 2010. Ab September 2014 war die Klägerin bei der Beklagten im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses zur berufsbegleitenden Ausbildung beschäftigt. Im Juli 2016 erwarb sie eine Qualifikation, die dem Lehramt für Sonderpädagogik im Unterrichtsfach Deutsch gleichgestellt ist. Seit Juli 2016 ist sie als angestellte Lehrerin im Schuldienst der Beklagten tätig und in der Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert.
Den am 5. Oktober 2018 gestellten Antrag auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis lehnte die Beklagte durch Bescheid der Senatorin für Kinder und Bildung vom 1. November 2018 ab. Zwar würden auch Seiteneinsteiger verbeamtet; dies gelte indes nur, sofern die Einstellungshöchstaltersgrenze nicht überschritten sei. Ausnahmen hiervon seien nur in Ausnahmefällen möglich, die von der Klägerin nicht geltend gemacht worden seien und auch nicht vorlägen. Insbesondere sei eine vorherige Bewerbung nicht wegen der Erziehung von Kindern unmöglich gemacht worden. Maßgeblich für die Verzögerung sei vielmehr der erst spät entwickelte Berufswunsch der Klägerin und die folgerichtig erst im Jahr 2016 erworbene Laufbahnbefähigung.
Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin zugleich einen Entschädigungsanspruch nach
§ 15 AGG „dem Grunde nach“ geltend. Den Widerspruch wies die Senatorin für Kinder und Bildung mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2018 als unbegründet zurück; eine Verbescheidung des Entschädigungsantrags unterblieb.
Die von der Klägerin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Es hat Daten zur Beschäftigungsstruktur der bei der Beklagten beschäftigten Lehrkräfte eingeholt und ausgehend hiervon eine mittelbare Benachteiligung von Frauen verneint.
Auch die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die vom Verwaltungsgericht ermittelten statistischen Daten zur Beschäftigungsstruktur der Lehrerschaft aus den Jahrgängen 1968 bis 1972 im Dienst der Beklagten seien hinreichend aussagekräftig. Aus ihnen ergebe sich zwar, dass weibliche Lehrkräfte dieser Alterskohorte relativ in einem dreimal höheren Anteil (25 von 503 gegenüber 4 von 255) nicht verbeamtet seien. Angesichts des Umstands, dass absolut betrachtet gleichwohl über 95 % der Frauen verbeamtet und damit nicht nachteilig von der Einstellungshöchstaltersgrenze betroffen seien, folge aber, dass auch hinsichtlich der weiblichen Beschäftigten nicht von einer signifikanten Benachteiligung ausgegangen werden könne. Die in Bremen geltende Einstellungshöchstaltersgrenze führe daher nicht zu einer mittelbaren Diskriminierung von Frauen und verstoße auch im Übrigen nicht gegen die Vorgaben höherrangigen Rechts.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht eine Verletzung der unionsrechtlichen Vorgaben zur Unzulässigkeit einer mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts geltend.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das angegriffene Berufungsurteil verletzt kein revisibles Recht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Die Klägerin erfüllt die aus § 48 Abs. 1 Satz 1 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen vom 25. Mai 1971 (Brem. GBl. S. 143), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2021 (Brem. GBl. S. 604) - LHO HB -, folgende Anforderung für die erstmalige Ernennung nicht, weil sie im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung das 45. Lebensjahr bereits vollendet hat.
Die Regelung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie bewirkt auch keine unzulässige mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Zwar trifft die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu, es lägen hinreichend aussagekräftige statistische Daten zur Beurteilung der Frage vor, ob die in § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO HB geregelte Höchstaltersgrenze für eine erstmalige Ernennung weibliche Lehrkräfte in besonderer Weise benachteiligen könne.
Die Einschätzung, ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts seien nicht gegeben, ist im Ergebnis jedoch richtig (1.). Eine entsprechende Benachteiligung wäre im Übrigen gerechtfertigt (2.). Mangels entsprechender Rechtsverletzung erweist sich damit auch der Entschädigungsanspruch als unbegründet (3.).
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