Nur die Verurteilung durch ein deutsches Gericht führt unmittelbar zum Verlust der Rechte als
Ruhestandsbeamter und damit einhergehend zur Aberkennung des Ruhegehalts.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Beklagte stand zuletzt als Verwaltungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) im Dienst der Klägerin; seit Januar 2011 befindet er sich wegen dauernder Dienstunfähigkeit im vorzeitigen Ruhestand.
Im April 2019 tötete er auf Teneriffa seine von ihm in Trennung lebende Ehefrau sowie einen der gemeinsamen Söhne, dem jüngeren Sohn gelang die Flucht. Im Februar 2022 wurde der Beklagte in Spanien wegen zweifachen Mordes sowie versuchten Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe und zu Freiheitsstrafen von 23 und 16 Jahren verurteilt.
Die Klägerin erhob daraufhin im September 2022 eine auf die Aberkennung des Ruhegehalts gerichtete Disziplinarklage.
Die Klage sowie das anschließende Berufungsverfahren sind ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Disziplinarklage sei zwar zulässig, weil der Beklagte nicht schon aufgrund des spanischen Strafurteils seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren habe; Voraussetzung hierfür sei vielmehr die Verurteilung durch ein deutsches Gericht. Die Disziplinarklage sei aber unbegründet. Nach geltendem Recht unterliege ein Ruhestandsbeamter nur noch eingeschränkten Dienstpflichten, insbesondere dürfe er sich nicht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigen. Die vom Beklagten aus privaten Motiven begangene Straftat werde hiervon nicht erfasst.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts ist nach Bundesrecht dem deutschen Dienstherrn vorbehalten. Diese Beschränkung der aus strafgerichtlichen Verurteilungen folgenden Konsequenzen für das Beamtenverhältnis auf Urteile deutscher Gerichte ist nicht zu beanstanden. Damit wird die Anerkennung des spanischen Urteils nicht geschmälert, denn hierunter fallen nur die Wirkungen, die sich das ausländische Urteil selbst beimisst. Die Aberkennung des Ruhegehalts eines deutschen Beamten gehört aber nicht zu den einem spanischen Strafurteil zukommenden Wirkungen. Der Beklagte hat seinen Anspruch auf Gewährung des Ruhegehalts daher nicht bereits (unmittelbar) aufgrund des spanischen Strafurteils verloren.
Das Berufungsgericht hat auch zutreffend entschieden, dass dem Beklagten aufgrund der Straftat sein Ruhegehalt nicht aberkannt werden kann. Wie im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung die Begehung einer Straftat nicht zum Verlust des Anspruchs auf Altersrente führt, lässt auch die vom Beklagten im Ausland begangene Straftat seinen Pensionsanspruch unberührt. Da ein Ruhestandsbeamter keine Dienstaufgaben mehr wahrnimmt, ist auch sein Pflichtenkreis beschränkt. Die vom Gesetzgeber für Ruhestandsbeamte als Dienstvergehen festgelegten Verhaltensweisen nehmen auf die fortwirkende Verfassungstreuepflicht des Beamten Bezug. Eine Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes ist damit nicht vereinbar. Die Begehung einer Straftat genügt für sich genommen zur Aberkennung des Ruhegehalts dagegen nicht. Dies gilt auch für die Begehung eines „Femizids“, der in der deutschen Rechtsordnung nicht definiert ist. Abgesehen davon, dass das spanische Strafgericht die Begehung der Straftat aus geschlechtsspezifischen Gründen ausdrücklich geprüft und verneint hat, läge hierin keine Betätigung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung.