Es besteht kein grundrechtlich geschützter Anspruch auf eine Veräußerung einer leerstehenden Wohnung an Selbstnutzer.
Die mit einer Vermietung einhergehenden Nachteile bei der Veräußerung rechtfertigen weder einen andauernden Leerstand der Wohnung noch die Erteilung einer zweckentfremdungsrechtlichen Genehmigung.
28 Abs. 1 VvB wirkt grundsätzlich nicht unmittelbar anspruchsbegründend.
Die in § 2 Abs. 2 ZwVbG normierten Ausnahmen sind von vornherein keiner erweiternden Analogie zugänglich. Er regelt allein den Fall, dass ein zur Überlassung seines Wohnraums zu Wohnzwecken bereiter Vermieter diesen aus objektiven Gründen nicht zu vermieten vermag.