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Wasserschaden bei Leerstand: Leitungen müssen kontrolliert und entleert werden!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 18 Minuten

Bei nicht genutzten Gebäuden und Gebäudeteilen, sind alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, d.h. es ist in jedem Fall das Entleeren der Leitungen erforderlich. Das kann weder durch eine genügend häufige Kontrolle noch durch irgendeine Form von Beheizen ersetzt werden. Kommt ein Versicherungsnehmer dem nicht nach, wird die Wohngebäude im Schadensfall leistungsfrei.

Werden die Wasserleitungen in Kenntnis einer Nichtnutzung dennoch nicht abgesperrt und entleert, so ist dies regelmäßig grob fahrlässig.

Hierzu führte das Gericht aus:

Ein Gebäude wird nach allgemeinem Sprachgebrauch dann nicht genutzt, wenn es leer steht und damit nicht als Wohnung oder Lager gebraucht wird. Zwar kommt § 24 Ziff. 1b) VGB nicht bereits dann zur Anwendung, wenn ein versichertes Gebäude nicht ständig genutzt wird, sondern erst dann, wenn es nicht (mehr) genutzt wird. Deshalb wird ein Gebäude beispielsweise dann genutzt, wenn ein voll möbliertes Haus - wenn auch in unregelmäßigen Abständen - weiterhin zeitweise bewohnt wird. Vorliegend stand das Haus des Klägers jedoch zumindest von Januar 2021 bis März 2021 leer und wurde auch nicht bestimmungsgemäß bewohnt. Dabei führen auch weder die gelegentliche Präsentation durch einen Makler gegenüber Kaufinteressenten noch eine geplante Weitervermietung oder die Vornahme von Renovierungsarbeiten in einem leer stehenden Haus zu einer Nutzung.

Der Kläger hat bereits deshalb gegen § 24 Ziff. 1b) VGB verstoßen, weil er nicht alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abgesperrt, entleert und entleert gehalten hat. § 24 Ziff. 1b) VGB verlangt bei nicht genutzten Gebäuden und Gebäudeteilen, diese genügend häufig zu kontrollieren und alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, d.h. es ist in jedem Fall das Entleeren der Leitungen erforderlich. Das kann nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift weder durch eine genügend häufige Kontrolle noch durch irgendeine Form von Beheizen ersetzt werden.

Zudem ist davon auszugehen, dass der Kläger seiner Kontrollpflicht nicht genügt hat. Unstreitig hat der Kläger selbst das Objekt seit dem Auszug der Altmieter bis zum Einzug der neuen Mieter nicht betreten. Zwar hat nach der Behauptung des Klägers der von ihm mit der Vermarktung beauftragte Makler regelmäßig mehrfach die Woche das Anwesen für Besichtigungen aufgesucht. Zum einen aber hat der Kläger bereits nicht behauptet, den Makler konkret mit der Kontrolle des Gebäudes und insbesondere der Leitungen beauftragt zu haben. Zum anderen bedeutet das Betreten des Hauses zum Zwecke seiner Veräußerung noch keine Kontrolle des Hauses im Sinne des § 24 Ziff. 1b) VGB, zumal die erforderliche Kontrolle nicht nur das Gebäude selbst, sondern auch die Entleerung und das Entleerthalten der wasserführenden Anlagen umfasst. Dass der Makler eine solche Kontrolle vorgenommen hat, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Im Übrigen hat der Kläger den Makler nur zum Beweis der Tatsache als Zeugen benannt, dass das Gebäude beheizt gewesen sei, nicht aber dafür, dass dieser eine konkrete Kontrolle des Gebäudes und seiner Leitungen/Heizung vorgenommen habe.

Das Landgericht hat auch eine Verletzung der Obliegenheit des § 24 Ziff. 1c) VGB 2019 angenommen, wonach der Versicherungsnehmer in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten hat.

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