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Nur zwei Hausbesuche des Verfahrenspflegers beim Kind vergütungsfähig

Familienrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der Verfahrenspfleger hat gegenüber der Landeskasse einen Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz für seine Tätigkeit, wobei nur diejenigen Zeiten zu vergüten und Aufwendungen zu ersetzen sind, die für die Erfüllung des dem Verfahrenspfleger übertragenen Aufgabenbereichs erforderlich waren. Das Merkmal der Erforderlichkeit bestimmt sich für den Verfahrenspfleger eines Kindes nach den ihm vom Gesetz zugewiesenen Amtsgeschäften. Jeder Arbeitsaufwand, den der Verfahrenspfleger außerhalb dieser Tätigkeit entfaltet, hat bei der Festsetzung der Vergütung außer Ansatz zu bleiben, mag dieser Aufwand auch objektiv nützlich gewesen sein und zu einer Konfliktlösung beigetragen haben.

Welche Tätigkeit eines Verfahrenspflegers im Rahmen seiner Amtsführung im Einzelnen als erforderlich anzusehen ist, bestimmt sich anhand der gesetzlichen Vorgaben nach einem objektiven Maßstab. Hierfür reicht es nicht aus, dass der Verfahrenspfleger allein aus subjektiver Sicht bestimmte eigene Maßnahmen für geboten hält. Vergütungs- und ersatzpflichtig sind vielmehr nur Tätigkeiten, die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgabe notwendig waren

Der „Anwalt des Kindes“ ist lediglich als eigene Interessenvertretung der Kinder im Verfahren eingeführt worden. Auf diese Weise sollen sich Kinder im Falle eines Konflikts mit den Elterninteressen als Rechtssubjekte am Verfahren mittels eines allein ihrem Interesse verpflichteten Vertreters rechtliches Gehör verschaffen können. Damit die gerichtliche Entscheidung nicht über den Kopf der Kinder hinweg erfolgt, ist der Verfahrenspfleger als „Sprachrohr“ der Kinder verpflichtet, die Wünsche und Vorstellungen der Minderjährigen dem Gericht so authentisch wie möglich zu unterbreiten. Zum Aufgabenkreis gehört damit die subjektive Willenserforschung der Kinder und die Verfahrensbegleitung. Nur der für die Bewältigung dieser Aufgaben angefallene und erforderliche Zeitaufwand ist vergütungsfähig.

Die Anhörung von Kindern und die Erforschung ihrer Wünsche und Vorstellungen ist - zumal in fremder Umgebung und mit fremden Erwachsenen - für die Kinder eine schwierige Situation. Das gilt in besonderem Maße für jüngere Kinder. Eine gelöste Atmosphäre stellt sich selten ein. Die Kinder fühlen sich unbehaglich, unsicher und stehen häufig unter großer Anspannung. Zu einer unbefangenen Schilderung der persönlichen Wünsche und Vorstellungen sind die Kinder unter diesen Umständen regelmäßig nicht in der Lage. Zu berücksichtigen ist ferner, dass hinsichtlich direkter Fragen, wie etwa: „Bei wem willst du leben?“ nach allgemeiner Auffassung im Rahmen der Anhörung große Zurückhaltung geboten ist, da damit für die Kinder regelmäßig Loyalitätskonflikte verbunden sind. Hinzu kommt, dass die Kinder, je jünger sie sind, vielfach selbst nicht in der Lage sind, ihre Wünsche überhaupt in Worte zu fassen. Manche Kinder wollen sich auch gegenüber Fremden nicht äußern.

Die gesetzliche Aufgabe des Verfahrenspflegers, das eigene Interesse der Kinder zu erkennen und zu formulieren, dem Gericht das persönliche Anliegen der Kinder authentisch mitzuteilen und die Kindesinteressen in das Verfahren einzubringen, lässt sich bei jüngeren Kindern - noch dazu wenn bei ihnen Entwicklungsstörungen oder -verzögerungen vorliegen - in den meisten Fällen nur sachgerecht im elterlichen Haushalt ausführen. In der ihnen vertrauten häuslichen Atmosphäre sind die Kinder regelmäßig gelöster als in einem fremden Büro mit fremden Erwachsenen und in einer mehr oder weniger förmlichen Gesprächsrunde. Eine unbefangene Gesprächssituation lässt sich in einem fremden Büro, wenn überhaupt, nur sehr schwer herbeiführen. Interaktionen zwischen Eltern und Kindern bzw. Geschwistern lassen sich erst recht nicht hinreichend beobachten.

Für die Wahrnehmung der Aufgabenstellung als subjektiver Interessenvertreter der Kinder und unter Berücksichtigung des sensiblen Themas, um das es in Sorgerechtssachen geht, bedarf es gerade auch bei jüngeren Kindern einer gewissen Beobachtung ihres Verhaltens. Solche Beobachtungen lassen sich aber nur durch Spielbeobachtung in der häuslichen Umgebung der Kinder anstellen. Über die hierbei wahrgenommenen Reaktionen der Kinder lassen sich deren Wünsche und Vorstellungen ermitteln.

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Hont Péter HetényiTheresia DonathDr. Rochus Schmitz

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