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Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von zwei Wohnungen zu Terminwohnungen

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Die Nutzungsänderung von zwei Wohnungen zu Terminwohnungen, in denen Prostitution betrieben wird, kann in einem faktischen Mischgebiet im Einzelfall bauplanungsrechtlich unzulässig sein, wenn die Terminwohnungen im Erdgeschoss eines ansonsten zu Wohnzwecken genutzten Mehrfamilienhauses eingerichtet werden sollen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung, ob ein Betrieb als im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO „das Wohnen wesentlich störender“ und damit im Mischgebiet unzulässiger Gewerbebetrieb zu bewerten ist, im Ausgangspunkt eine - eingeschränkte - typisierende Betrachtung anzustellen.

Der Betrieb ist als unzulässig einzustufen, wenn von Betrieben seines Typs bei funktionsgerechter Nutzung üblicherweise für die Umgebung in diesem Sinne unzumutbare Störungen ausgehen können; auf das Maß der konkret hervorgerufenen oder in Aussicht genommenen Störungen kommt es grundsätzlich nicht an.

Eine typisierende Betrachtungsweise verbietet sich jedoch, wenn der zur Beurteilung stehende Betrieb zu einer Branche gehört, deren übliche Betriebsformen hinsichtlich des Störgrades eine große Bandbreite aufweisen, die von nicht wesentlich störend bis störend oder sogar erheblich belästigend reichen kann.

Ist mithin ein Betrieb einer Gruppe von Gewerbebetrieben zuzurechnen, die hinsichtlich ihrer Mischgebietsverträglichkeit zu wesentlichen Störungen führen können, aber nicht zwangsläufig führen müssen, wäre eine abstrahierende Bewertung des konkreten Betriebs nicht sachgerecht.

Ob solche Betriebe in einem Mischgebiet zugelassen werden können, hängt dann von ihrer jeweiligen Betriebsstruktur ab. Maßgeblich ist, ob sich die Störwirkungen, die die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, innerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben ist.

Eine typisierende Betrachtung kann auch das Störpotential prostitutiver Betriebe in ihren unterschiedlichen Erscheinungsformen sachgerecht erfassen. Sie deckt aber nicht das gesamte Spektrum solcher Einrichtungen ab.

So wird angenommen, dass die sogenannte Wohnungsprostitution gesondert zu betrachten und typischerweise als mischgebietsverträglich einzuordnen sei. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass die Prostituierte in der Wohnung, in der sie dauerhaft wohnt, der Prostitution nachgeht.

Bei sonstigen Prostitutionseinrichtungen, denen der prägende Bezug zur Wohnung der Prostituierten fehlt, und die Bordelle sowie bordellartige Betriebe in unterschiedlicher Gestalt umfassen, handelt es sich wegen der von einem solchen Betrieb ausgehenden Nachteile und Belästigungen, insbesondere aufgrund des Lärms des Zu- und Abgangsverkehrs und sonstiger „milieubedingter“ Unruhe, um das Wohnen wesentlich störende Betriebe.

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