Jede dritte Mieterhöhung hat Fehler! ➠ Wir prüfen das für Sie.Ein Mieter muss eine beabsichtigte Wohnungsvergrößerung durch Anbau nicht dulden, da es sich hierbei nicht um eine
Modernisierungsmaßnahme i.S.v.
§ 555 b Nr. 4 und 7 BGB handelt.
Bei dem geplanten Anbau, der aus einer Drei-Zimmer-Wohnung eine Vier-Zimmer-Wohnung machen sollte stellt eine grundlegende Umgestaltungsmaßnahme dar, ist jedoch nicht als nachhaltige Erhöhung des Wohnwerts der Mietsache im Sinne von § 555 b Nr. 4 BGB zu betrachten, da bei einer solchen Maßnahme etwas völlig Neues entstehen würde. Es wird auch kein Wohnraum i.S.v. § 555 b Nr. 7 BGB geschaffen, da der Umbau das Angebot an Mietwohnungen nicht erhöht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Vergrößerung der Wohnung stellt keine Maßnahme dar, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig im Sinne des § 555b Nr. 4 BGB erhöht. Von dieser Vorschrift werden bauliche Veränderungen umfasst, die den objektiven Gebrauchs- und Substanzwert der Räume oder Gebäudeteile im Rahmen ihres Zweckes erhöhen und eine bessere Benutzung ermöglichen. Der Maßstab, nach dem beurteilt werden muss, ob der Wohnwert verbessert wird, ist die Verkehrsanschauung. Entscheidend ist, ob allgemein in den für das Mietobjekt in Betracht kommenden Mieterkreisen der Maßnahme eine Wohnwertverbesserung zugemessen wird.
Wenn die Mietsache allerdings so verändert wird, dass etwas völlig Neues entsteht, also ihr Charakter durch weitreichende Ein- und Umbauten grundlegend verändert wird, liegt keine Modernisierung vor. Das ist der Fall. Die Vergrößerung der streitgegenständlichen Dreizimmerwohnung auf eine Vierzimmerwohnung und die damit einhergehende Grundrissänderung stellen eine grundlegende Umgestaltungsmaßnahme dar, die nicht als nachhaltige Erhöhung des Wohnwerts der Mietsache erfasst werden kann. Dies macht sich auch daran bemerkbar, dass sich innerhalb des ursprünglich in Frage kommenden Mieterkreises nicht mehr Mietinteressenten für die Wohnung finden würden, sondern ein anderer Mieterkreis angesprochen werden würde.
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