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Balkonsanierung in der WEG

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Es ist unschädlich, wenn für eine Balkonsanierung nur insgesamt drei Angebote eingeholt wurden und nicht je Ausführungsvariante drei Angebote.

Das Gebot der Einholung von Alternativ- oder Konkurrenzangeboten soll gewährleisten, dass einerseits technische Lösungen gewählt werden, die eine dauerhafte Beseitigung von Mängeln und Schäden versprechen, dass aber andererseits auf die Wirtschaftlichkeit geachtet wird und keine überteuerten Aufträge erteilt werden. Diese Funktion erfüllen die Angebote. Stellt sich wie hier bei der Einholung von Angeboten auch heraus, dass es verschiedene technische Lösungen gibt, würde es die Anforderungen an die Vorbereitung der Beschlussfassung durch die Wohnungseigentümer überspannen, wenn je technischer Lösung wiederum Konkurrenzangebote eingeholt werden müssten.

Die Wohnungseigentümern haben bei der Entscheidung darüber, in welchen Schritten sie eine sachlich gebotene Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums durchführen, einen Gestaltungsspielraum. Ein Anspruch auf sofortige Durchführung einer bestimmten Maßnahme besteht lediglich dann, wenn allein dieses Vorgehen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Hinsichtlich mehrerer vertretbarer, d.h. ordnungsgemäßer Maßnahmen besteht ein Auswahlermessen. Ordnungsgemäß ist dabei eine Maßnahme, die sich bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls als nützlich erweist. Grundsätzlich besteht auch ein Auswahlermessen dahingehend, eine billigere Lösung mit kürzerer Lebensdauer zu wählen.

Die beschlossene Ausführungsvariante entspricht jedoch nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn sich die nicht nur als weniger nachhaltig darstellt, sondern auch als nicht fachgerecht und nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechend.


AG Pinneberg, 25.07.2017 - Az: 60 C 17/15

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