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Trittschalldämmung im Altbau: Keine Kostenerstattung für Wohnungseigentümer

Mietrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ein Wohnungseigentümer kann von der Eigentümergemeinschaft keine Erstattung der Kosten für die Instandsetzung einer nachträglich eingebauten, mangelhaft ausgeführten Trittschalldämmung verlangen. Maßgeblich für den geschuldeten Ausstattungsstandard des gemeinschaftlichen Eigentums ist der Zustand im Zeitpunkt der Begründung des Wohnungseigentums - eine spätere freiwillige Verbesserung begründet keine Erstattungspflicht der Gemeinschaft, unabhängig davon, ob die betroffenen Bauteile dem Sonder- oder dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sind.

Welcher Ausstattungsstandard ist für die ordnungsgemäße Verwaltung maßgeblich?

Für die Frage, welcher Zustand des gemeinschaftlichen Eigentums im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung geschuldet wird, ist der Ausstattungsstandard im Zeitpunkt der Begründung des Wohnungseigentums maßgeblich. Zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehört danach grundsätzlich nur die Erhaltung dieses ursprünglichen Zustands, nicht dessen Verbesserung. Bei der Aufteilung von Altbauten in Wohnungseigentum besteht keine Verpflichtung, den Schallschutz an einen späteren, zeitgemäßen Stand anzupassen. Wird Erwerbern beim Ersterwerb freigestellt, eine Wohnung mit oder ohne Trittschalldämmung zu erwerben, bestimmt der bei Begründung des Wohnungseigentums vorgefundene - gegebenenfalls unsanierte - Zustand den Standard der gesamten Wohnanlage. Dies gilt auch dann, wenn im Laufe der Zeit ein Großteil der übrigen Wohnungseigentümer eine Sanierung auf eigene Kosten vorgenommen hat, denn die Beweggründe einzelner Erwerber für den Verzicht auf eine Sanierung sind für die Standardbestimmung unerheblich.

Besteht ein Erstattungsanspruch bei mangelhafter Eigensanierung?

Lässt ein Wohnungseigentümer nachträglich auf eigene Initiative eine Trittschalldämmung einbauen und erweist sich diese als mangelhaft ausgeführt, kann er von der Gemeinschaft die Kosten der Mängelbeseitigung nicht ersetzt verlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob der eingebaute Estrich als Bestandteil des Sondereigentums oder des gemeinschaftlichen Eigentums zu qualifizieren ist, sodass diese Zuordnungsfrage im Ergebnis offenbleiben kann. War die Gemeinschaft schon nicht verpflichtet, die Wohnung überhaupt mit einer Trittschalldämmung auszustatten, kann sie erst recht nicht zur Übernahme der Instandsetzungskosten einer freiwillig eingebauten, zusätzlichen Ausstattung herangezogen werden. Allenfalls kommt umgekehrt ein Anspruch der übrigen Wohnungseigentümer gegen den betreffenden Sondereigentümer auf Mängelbeseitigung in Betracht, wenn der nachträglich eingebrachte Bodenbelag nicht den zum Zeitpunkt der Baumaßnahme geltenden Schallschutz-Normen entspricht.


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OLG Celle, 02.02.2005 - Az: 4 W 4/05

ECLI:DE:OLGCE:2005:0202.4W4.05.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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