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Klimaanlage stört Nachtruhe: Wohnungseigentümer muss Gerät entfernen

Mietrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Der Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft, ein außen angebrachtes Klimagerät vollständig zu entfernen, entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn von dessen Betrieb während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nicht unerhebliche Geräuschimmissionen ausgehen. Eine bloße Beschränkung des Betriebs auf die Tagstunden ist nicht zwingend vorzugswürdig, wenn sie verwaltungstechnisch mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre.

Bauliche Veränderung und Zustimmungserfordernis

Die Anbringung eines Klimageräts an der Außenfassade eines Gebäudes stellt eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG dar. Nach dieser Vorschrift ist die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu Maßnahmen, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, dann nicht erforderlich, wenn die Rechte der anderen Eigentümer nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Maßgeblich ist daher, ob ein rechtlich relevanter Nachteil im Sinne dieser Norm vorliegt.

Wann liegt ein Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG vor?

Ein Nachteil in diesem Sinne ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung, also eine solche, die den Grad einer Bagatelle überschreitet. Maßstab für die Beurteilung, ob eine Umgestaltung beeinträchtigend wirkt, ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der betreffenden Situation bei objektivierter Betrachtung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann. Das subjektive Empfinden eines einzelnen Eigentümers ist dabei nicht entscheidend.

Steht ein solcher Nachteil fest, ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob er das bei einem geordneten Zusammenleben der Wohnungseigentümer unvermeidliche Maß überschreitet. Geräuschimmissionen, die durch den Betrieb eines technischen Geräts hervorgerufen werden, können einen solchen Nachteil begründen, wenn sie eine nicht zu vernachlässigende Intensität erreichen. Insoweit kann auf die Immissionsrichtwerte der TA Lärm zurückgegriffen werden; liegt der Beurteilungspegel der Anlage in der nächstbenachbarten schutzwürdigen Nutzung nicht ausreichend unter dem maßgeblichen Immissionswert für die Nachtzeit, ist von einer relevanten Beeinträchtigung auszugehen.

Interessenabwägung: Komfortinteresse gegen Nachtruhe

Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Betrieb eines Klimageräts unter den hiesigen klimatischen Verhältnissen regelmäßig nur bei besonderen Witterungslagen von Nutzen, jedoch nicht zwingend erforderlich ist. Demgegenüber ist die Nachtruhe zur Erholung und Wiederherstellung der körperlichen Leistungsfähigkeit als nahezu unerlässlich anzusehen. Diese Wertung führt regelmäßig dazu, dass das Interesse an einer ungestörten Nachtruhe das Interesse an einem uneingeschränkten Betrieb des Geräts überwiegt, sofern keine besonderen, dem entgegenstehenden Umstände - etwa eine rechtsverbindliche Zustimmung sämtlicher potentiell betroffener Miteigentümer - vorliegen und dargelegt werden.

Vollständige Beseitigung oder zeitliche Betriebsbeschränkung?

Ein auf vollständige Beseitigung gerichteter Beschluss widerspricht nicht bereits deshalb ordnungsgemäßer Verwaltung, weil eine Beschränkung des Betriebs auf die Tagstunden als mildere Maßnahme in Betracht gekommen wäre. Den Wohnungseigentümern ist bei der Beschlussfassung ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Eine zeitlich differenzierte Regelung kann mit erheblichen verwaltungstechnischen Schwierigkeiten und entsprechendem Streitpotential verbunden sein, etwa hinsichtlich der Kontrolle der Einhaltung von Betriebszeiten. Zudem würde eine solche Differenzierung regelmäßig bereits vor Beschlussfassung die Einschaltung eines Sachverständigen erfordern. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hält sich ein vollständiges Beseitigungsgebot im Rahmen des den Wohnungseigentümern zustehenden Ermessens.

Prozessuale Anforderungen an nachträgliche Anträge

Ein erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellter Antrag, der eine vom ursprünglichen Beschluss abweichende Nutzungsregelung begehrt (hier: Gestattung des Betriebs mit Ausnahme der Nachtzeit), ist grundsätzlich unzulässig. Neue Anträge können im Rechtsbeschwerdeverfahren regelmäßig nicht mehr angebracht werden (vgl. Wenzel in Staudinger, BGB, 13. Bearbeitung 2005, § 45 WEG Rdz. 43). Zudem fehlt einem solchen Antrag regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich zuvor die Wohnungseigentümerversammlung mit dem geänderten Begehren noch nicht befasst hat (vgl. OLG Düsseldorf, 23.07.2009 - Az: I-3 Wx 28/09). Eine Ausnahme von diesem Erfordernis der Vorbefassung kommt nur in Betracht, wenn feststeht, dass der Antragsteller für sein Begehren keine Mehrheit finden würde; bloße Mutmaßungen hierüber reichen nicht aus.


OLG Düsseldorf, 16.11.2009 - Az: 3 Wx 179/09

ECLI:DE:OLGD:2009:1116.I3WX179.09.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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