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Pfeifende Antenne, stummes Telefon: Mängel am Luxusauto rechtfertigen den Rücktritt

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Bei einem Fahrzeug der Luxusklasse können ein störendes Fahrgeräusch bei Betrieb der Stabantenne sowie eine Fehlfunktion der Telefoneinrichtung als Sachmängel im Sinne des § 434 BGB einzuordnen sein, die zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen. Die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist bei hochpreisigen Fahrzeugen nicht allein nach dem prozentualen Verhältnis der Mängelbeseitigungskosten zum Kaufpreis, sondern auch nach dem absoluten Kostenaufwand und den besonderen Komfort- und Qualitätserwartungen an ein Luxusfahrzeug zu bestimmen.

Sachmängel bei Fahrzeugen der Luxusklasse: Welche Anforderungen gelten?

Ein Kraftfahrzeug ist gemäß § 434 Abs. 1 BGB mangelhaft, wenn es nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Bei Fahrzeugen des Luxussegments ist bei dieser Beurteilung zu berücksichtigen, dass Käufer aufgrund des besonders hohen Anschaffungspreises einen gesteigerten Komfort und eine äußerst geringe Fehleranfälligkeit erwarten dürfen. Diese gesteigerte Erwartungshaltung wirkt sich auf die Bewertung technischer Auffälligkeiten aus, die bei einem Fahrzeug der Mittelklasse möglicherweise als hinnehmbar eingestuft würden.

Vorliegend betraf dies zum einen ein abnormes Fahrgeräusch, das beim Ausfahren der bordeigenen Stabantenne im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme des Audiosystems auftrat und sich über die übliche Umfeldakustik im Innenraum deutlich abhob. Das Geräusch zeigte sich in einem Geschwindigkeitsbereich, der dem am häufigsten genutzten Fahrbereich entspricht, und wurde von sachverständiger Seite als maßgeblich störend eingestuft. Zum anderen lag eine Fehlfunktion der Telefoneinrichtung vor: Bei Nutzung der telefoneigenen Tastatur wurde kein Freizeichen wiedergegeben, sondern der Gesprächspartner war nach Verbindungsaufbau unmittelbar zugeschaltet. Eine derartige Funktionsstörung ist der Software des Fahrzeugs zuzuordnen, wenn sie unter Verwendung gängiger und weit verbreiteter Endgeräte reproduzierbar auftritt und damit eine Ursache in der Gerätesoftware des Nutzers ausgeschlossen werden kann.

Wann liegt eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit vor?

Für die Bestimmung der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB kann es ein Indiz darstellen, wenn der Hersteller nach Markteinführung eine technische Umrüstmöglichkeit zur Beseitigung eines Mangels anbietet und die betroffene Bauart bei neueren Modellen derselben Serie nicht mehr verwendet wird. Dies spricht dafür, dass die ursprüngliche Ausführung nicht dem Stand der Technik oder der berechtigten Käufererwartung entsprach.

Wann ist eine Nacherfüllung fehlgeschlagen?

Nach § 440 S. 2 BGB gilt die Nachbesserung im Regelfall als fehlgeschlagen, wenn nach dem zweiten erfolglosen Versuch ein weiterer Versuch unternommen wurde, ohne dass der Mangel beseitigt werden konnte. Diese Regelvermutung greift unabhängig davon, ob im Vorfeld einer Rücktrittserklärung über alternative technische Lösungsansätze gesprochen wurde, sofern ein solcher Vorschlag dem Käufer nicht tatsächlich konkret unterbreitet wurde. Die Beweislast für einen entsprechenden, dem Käufer unterbreiteten Nachbesserungsvorschlag liegt beim Verkäufer.

Wann ist ein Mangel für den Rücktritt erheblich genug?

Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Für die Erheblichkeit eines Mangels wird in der Rechtsprechung teilweise auf das prozentuale Verhältnis der Mängelbeseitigungskosten zum Kaufpreis abgestellt, wobei bei Neuwagen tendenziell eine engere Unerheblichkeitsgrenze angenommen wird als bei Gebrauchtwagen (vgl. OLG Köln, 27.03.2008 - Az: 15 U 175/07). Daneben ist jedoch auch der absolute Kostenaufwand der Mängelbeseitigung zu berücksichtigen, da eine rein prozentuale Betrachtung bei hochpreisigen Fahrzeugen zu einer sachwidrigen Benachteiligung führen würde: Bei einer starren Prozentgrenze wären aufwändige und absolut kostspielige Nachbesserungen gerade bei Luxusfahrzeugen deutlich häufiger als unerheblich einzustufen als bei preisgünstigeren Fahrzeugen. Zusätzlich ist bei der Erheblichkeitsprüfung zu berücksichtigen, in welchem Umfang sich ein Mangel bei der alltäglichen Nutzung des Fahrzeugs störend auswirkt, insbesondere wenn die Beeinträchtigung gerade im am häufigsten genutzten Nutzungsbereich auftritt.

Wie erfolgt die Rückabwicklung nach wirksamem Rücktritt?

Nach einem wirksamen Rücktritt sind die empfangenen Leistungen gemäß § 346 Abs. 1 BGB zurückzugewähren. Für gezogene Nutzungen ist gemäß § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB Wertersatz zu leisten. Bei der Bemessung des Nutzungsersatzes für ein Kraftfahrzeug ist eine hypothetische Gesamtlaufleistung zugrunde zu legen, aus der sich ein prozentualer Abzugsbetrag pro gefahrener Kilometerstrecke vom Kaufpreis ergibt. Fahrten, die im Rahmen von Nachbesserungsversuchen durch den Verkäufer selbst zurückgelegt werden, sind dem Käufer nicht als eigene Nutzung anzurechnen.


LG Coburg, 18.11.2008 - Az: 22 O 513/07

ECLI:DE:LGCOBUR:2008:1118.22O513.07.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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