Bei nicht preisgebundenen Wohnungen darf vom Vermieter im Laufe des Mietverhältnisses die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete angehoben werden.
Die Erhöhung des Mietzinses kann jederzeit frei zwischen den Parteien vereinbart werden, wobei diverse Begrenzungen zu berücksichtigen sind, die für Potenzial für diverse Fehler bei einem Mieterhöhungsverlangen sorgen.
Formerfordernisse
Eine Mieterhöhung erfordert die Textform - im Gegensatz zur Schriftform ist keine eigenhändige Unterschrift notwendig, sodass ein Mieterhöhungsverlangen auch per Fax oder E-Mail erfolgen kann.Das Mieterhöhungsverlangen muss an alle Mieter gerichtet werden, ist entsprechend zu begründen und muss den konkreten Erhöhungsbetrag sowie den neuen Mietzins ausweisen.
Jahressperrfrist
Die Miete darf erst ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung erhöht werden und soll mindestens 15 Monate unverändert bleiben (Jahressperrfrist).Kappungsgrenze
Nach der Kappungsgrenze darf die Mieterhöhung je nach örtlicher Lage maximal 20% bzw. 15% betragen - und zwar bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren.Mieter muss zustimmen
Eine einseitige Erhöhung seitens des Vermieters ist nicht möglich. Der Mieter muss der Mieterhöhung zustimmen. Wenn der Mieter seine Zustimmung verweigert, obwohl wenn die Voraussetzungen für eine Mieterhöhung erfüllt sind, so muss der Vermieter den Mieter auf Erteilung der Zustimmung verklagen.Mietpreisbremse
Bei Geltung der Mietpreisbremse darf die Miete von Bestandswohnungen im Falle der Wiedervermietung höchstens auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete zuzüglich 10 Prozent angehoben werden.Modernisierung
Eine Mieterhöhung kann nach einer Modernisierung erfolgen, wobei die Erhöhung durch einseitige Erklärung des Vermieters erfolgt. Die Erhöhung kann maximal um acht Prozent der Modernisierungskosten betragen, wobei eine Kappungsgrenze ebenfalls zu berücksichtigen ist.Stand: (letzte Änderung: 23.09.2025)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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