Die Entscheidung über das „Ob“ und das „Wie“ von Maßnahmen der Instandhaltung, Instandsetzung und Modernisierung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt grundsätzlich den Wohnungseigentümern. Eine Übertragung der Entscheidungskompetenz auf die Verwaltung kann daher grundsätzlich nur durch Vereinbarung gemäß
§ 10 Abs. 2 Satz 1 WEG erfolgen.
Für Instandsetzungsmaßnahmen ist in Rechtsprechung und Literatur jedoch anerkannt, dass es in engen Grenzen möglich ist, die Vergabe und Durchführung eines Sanierungsauftrages durch Mehrheitsbeschluss auf die Verwaltung zu delegieren, wenn dies zu einem überschaubaren und für den einzelnen Wohnungseigentümer begrenzten finanziellen Risiko führt und die grundsätzliche Verantwortlichkeit für den Beschluss bei der Eigentümerversammlung bleibt.
Der Umfang der zulässigen Ermächtigung bestimmt sich nach der Größe der Wohnungseigentümergemeinschaft. Je größer eine solche ist, desto eher wird eine Zuständigkeitsverlagerung möglich sein, die darüber hinaus der Höhe des finanziellen Risikos nach begrenzt sein muss.
Die Delegation zur Vergabe von Sanierungsaufträgen auf die Verwaltung durch Mehrheitsbeschluss schränkt die Entscheidungsbefugnis ein, so dass diese Maßnahme verhältnismäßig sein muss.
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