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Jahressperrfrist

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Nach § 558 Abs. 1 BGB kann der Vermieter eine Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung verlangen, wenn der Mietzins seit einem Jahr - von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 BGB abgesehen - unverändert geblieben ist.
Die Sperrfrist bei Neu- oder Wiedervermietung liegt ebenfalls bei einem Jahr ab Beginn des Mietverhältnisses.
Mieterhöhungen aufgrund von Modernisierungen (§ 559 BGB) oder wegen gestiegener Betriebskosten (§ 560 BGB) bleiben bei Mieterhöhungen nach § 558 BGB unberücksichtigt.

Mieterhöhungen, die unter Verletzung dieser Sperrfrist erfolgen sind unwirksam. Um Geld zu sparen sollte ein Mieter solange auf Erhöhungverlangen des Vermieters, die dem Mieter vor Ablauf der Sperrfrist zugehen, nicht reagieren, wie der Vermieter die Unwirksamkeit nicht bemerkt. Denn umso später kann der Vermieter das erforderliche neue Mieterhöhungsverlangen mit den entsprechend einzuhaltenden neuen Fristen versenden.

Ist das Erhöhungsverlangen wirksam, so ist die neue Miete ab dem dritten Kalendermonat zu zahlen, der auf den Monat folgt, in dem das Erhöhungsverlangen dem Mieter zugegangen ist.

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Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Gemäß § 558 Abs. 1 BGB kann der Vermieter eine Mieterhöhung erst verlangen, wenn der Mietzins seit einem Jahr unverändert geblieben ist. Dies gilt sowohl für bestehende Mietverhältnisse als auch bei Neu- oder Wiedervermietungen ab Mietbeginn.
Erhöhungen aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen (§ 559 BGB) oder gestiegenen Betriebskosten (§ 560 BGB) werden bei der Berechnung der einjährigen Sperrfrist für Mieterhöhungen nach § 558 BGB nicht berücksichtigt.
Erhöhungsverlangen, die unter Verletzung der Sperrfrist erfolgen, sind rechtlich unwirksam. Mieter können dies strategisch nutzen, da der Vermieter nach Entdeckung des Fehlers ein neues Verlangen unter Einhaltung aller Fristen versenden muss, was den Zeitpunkt der Erhöhung hinauszögert.
Ist das Mieterhöhungsverlangen wirksam, ist die angepasste Miete ab dem dritten Kalendermonat nach dem Monat zu zahlen, in dem das Erhöhungsverlangen dem Mieter zugegangen ist.
Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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RJanson, Rodenbach