Rechtsfragen? Lösen unsere Rechtsanwälte für Sie.Bewertung: - bereits 388.284 Anfragen

Jahressperrfrist

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Jede dritte Mieterhöhung hat Fehler! ➠ Wir prüfen das für Sie.
Nach § 558 Abs. 1 BGB kann der Vermieter eine Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung verlangen, wenn der Mietzins seit einem Jahr - von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 BGB abgesehen - unverändert geblieben ist.
Die Sperrfrist bei Neu- oder Wiedervermietung liegt ebenfalls bei einem Jahr ab Beginn des Mietverhältnisses.
Mieterhöhungen aufgrund von Modernisierungen (§ 559 BGB) oder wegen gestiegener Betriebskosten (§ 560 BGB) bleiben bei Mieterhöhungen nach § 558 BGB unberücksichtigt.

Mieterhöhungen, die  unter Verletzung dieser Sperrfrist erfolgen sind unwirksam. Um Geld zu sparen sollte ein Mieter solange auf Erhöhungverlangen des Vermieters, die dem Mieter vor Ablauf der Sperrfrist zugehen, nicht reagieren, wie der Vermieter die Unwirksamkeit nicht bemerkt. Denn umso später kann der Vermieter das erforderliche neue Mieterhöhungsverlangen mit den entsprechend einzuhaltenden neuen Fristen versenden.

Ist das Erhöhungsverlangen wirksam, so ist die neue Miete ab dem dritten Kalendermonat zu zahlen, der auf den Monat folgt, in dem das Erhöhungsverlangen dem Mieter zugegangen ist.
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 20.05.2025)
Feedback zu diesem Tipp

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom mdr

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.284 Beratungsanfragen

sehr schnelle und präzise Beantwortung meines Anliegens. Immer wieder gerne

Verifizierter Mandant

Frau Klein hat mich schnell und kompetent beraten und kann die Kanzlei nur weiterempfehlen.
Vielen Dank.

Verifizierter Mandant