Nach
§ 558 Abs. 1 BGB kann der Vermieter eine Zustimmung des Mieters zu einer
Mieterhöhung verlangen, wenn der Mietzins seit einem Jahr - von Erhöhungen nach den §§
559 bis
560 BGB abgesehen - unverändert geblieben ist.
Die Sperrfrist bei Neu- oder Wiedervermietung liegt ebenfalls bei einem Jahr ab Beginn des Mietverhältnisses.
Mieterhöhungen aufgrund von
Modernisierungen (
§ 559 BGB) oder wegen gestiegener
Betriebskosten (
§ 560 BGB) bleiben bei
Mieterhöhungen nach
§ 558 BGB unberücksichtigt.
Mieterhöhungen, die unter Verletzung dieser Sperrfrist erfolgen sind unwirksam. Um Geld zu sparen sollte ein Mieter solange auf Erhöhungverlangen des Vermieters, die dem Mieter vor Ablauf der Sperrfrist zugehen, nicht reagieren, wie der Vermieter die Unwirksamkeit nicht bemerkt. Denn umso später kann der Vermieter das erforderliche neue Mieterhöhungsverlangen mit den entsprechend einzuhaltenden neuen Fristen versenden.
Ist das Erhöhungsverlangen wirksam, so ist die neue Miete ab dem dritten Kalendermonat zu zahlen, der auf den Monat folgt, in dem das Erhöhungsverlangen dem Mieter zugegangen ist.