Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 405.079 Anfragen

Jahressperrfrist

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Nach § 558 Abs. 1 BGB kann der Vermieter eine Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung verlangen, wenn der Mietzins seit einem Jahr - von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 BGB abgesehen - unverändert geblieben ist.
Die Sperrfrist bei Neu- oder Wiedervermietung liegt ebenfalls bei einem Jahr ab Beginn des Mietverhältnisses.
Mieterhöhungen aufgrund von Modernisierungen (§ 559 BGB) oder wegen gestiegener Betriebskosten (§ 560 BGB) bleiben bei Mieterhöhungen nach § 558 BGB unberücksichtigt.

Mieterhöhungen, die unter Verletzung dieser Sperrfrist erfolgen sind unwirksam. Um Geld zu sparen sollte ein Mieter solange auf Erhöhungverlangen des Vermieters, die dem Mieter vor Ablauf der Sperrfrist zugehen, nicht reagieren, wie der Vermieter die Unwirksamkeit nicht bemerkt. Denn umso später kann der Vermieter das erforderliche neue Mieterhöhungsverlangen mit den entsprechend einzuhaltenden neuen Fristen versenden.

Ist das Erhöhungsverlangen wirksam, so ist die neue Miete ab dem dritten Kalendermonat zu zahlen, der auf den Monat folgt, in dem das Erhöhungsverlangen dem Mieter zugegangen ist.
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 17.04.2026)
Feedback zu diesem Tipp
Theresia DonathDr. Jens-Peter VoßPatrizia Klein

Rechtsberatung durch unsere Partneranwälte

AnwaltOnline – bekannt aus NDR - N3 Aktuell 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Rechtsanwalt Dr. Voß ist, wie immer, die erste Wahl. Vielen Dank für die hervorragende Beratung!
Dr. Peter Schaller, Dresden
Ich bin Ihnen sehr dankbar über die rasche und konstruktive Beratung . Mit herzlichen Grüßen Dirk Beller
Verifizierter Mandant