Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger, ein 1997 im Bundesgebiet geborener italienischer Staatsangehöriger, seine in erster Instanz erfolglose Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 3. Januar 2020, mit dem der Verlust des Rechts des Klägers auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt, die Einreise und der Aufenthalt befristet für sieben Jahre untersagt sowie der Kläger zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert und ihm die Abschiebung nach Italien angedroht wurde, weiter.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Solche Zweifel bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte. Die von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderte Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist von zwei Monaten eine konkret fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung; es muss dargelegt werden, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat, wobei „darlegen“ schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis bedeutet; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Diese Anforderungen verfehlt das Zulassungsvorbringen.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Verlustfeststellung sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Vom Kläger, der seit seiner Jugend immer wieder u.a. wegen Gewaltdelikten strafrechtlich belangt und zuletzt mit Urteil des Landgerichts München I vom 18. März 2019 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und drei Monaten sowie zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verurteilt worden war, in der Haft siebzehnmal disziplinarisch belangt und nach der Strafrestaussetzung mit Beschluss des Amtsgericht München vom 30. Januar 2023 aufgrund seines Verhaltens unter Führungsaufsicht von der Bewährungshilfe als gefährlich und besonders überwachungsbedürftig eingestuft wurde, gehe nach wie vor eine Wiederholungsgefahr aus. Die Verlustfeststellung sei insbesondere auch verhältnismäßig und ermessenfehlerfrei erfolgt. Der Kläger sei zwar im Bundesgebiet geboren, eine nachhaltige Integration habe allerdings nicht stattgefunden. Spätestens mit der Inhaftierung im August 2016 seien die Integrationsbande abgerissen. Der Kläger kenne Italien von Besuchsaufenthalten und beherrsche auch die italienische Sprache zumindest auf alltäglichem Niveau, sodass er sich in die italienischen Lebensverhältnisse integrieren könne.
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