Ein Mietvertrag erfüllt nicht die gesetzliche Schriftform gemäß § 550 BGB, wenn wesentliche Vertragsbestandteile, wie die Anmietung eines zusätzlichen Kellerraums, nicht hinreichend bestimmbar aus der Vertragsurkunde hervorgehen.
Es ist unerheblich, ob diese Nutzung bei Vertragsabschluss oder später vereinbart wurde. In einem solchen Fall ist der Vertrag ordentlich kündbar. Die Berufung auf den Schriftformmangel ist nicht rechtsmissbräuchlich, selbst wenn die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt.
Es ist unerheblich, ob diese Nutzung bei Vertragsabschluss oder später vereinbart wurde. In einem solchen Fall ist der Vertrag ordentlich kündbar. Die Berufung auf den Schriftformmangel ist nicht rechtsmissbräuchlich, selbst wenn die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt.
OLG Frankfurt, 27.04.2016 - Az: 2 U 9/16
ECLI:DE:OLGHE:2016:0427.2U9.16.0A
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