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Wann beginnt die Verjährungsfrist bei einer Betriebskostenabrechnung?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

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Die Verjährungsfrist beginnt mit Übersendung der Betriebskostenabrechnung und nicht mit Übersendung der korrigierten Abrechnung zu laufen.

Insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit ist für den Beginn der Verjährungsfrist nicht auf den Zeitpunkt der Korrektur der Nebenkostenabrechnung, sondern auf den Zugang der ursprünglichen Nebenkostenabrechnung beim Mieter abzustellen. Bei der Betriebskostennachforderung handelt es sich nämlich um einen einheitlichen Anspruch, der mit erstmaliger Abrechnung fällig wird. Die einzelnen Betriebskosten sind nur unselbstständige Bestandteile dieses Anspruchs.

Eine nachträgliche Korrektur einzelner Positionen vermag daher nicht eigenständig den Lauf einer neuen Verjährungsfrist auszulösen.


LG Berlin, 19.04.2016 - Az: 67 S 25/16

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