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Beginn und Lauf der Verjährung bei Gläubigerwechsel und ererbtem Pflichtteilsanspruch

Familienrecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

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Ist der Verjährungsbeginn kenntnisabhängig, kommt es für Beginn und Lauf der Verjährung im Fall des Gläubigerwechsels zunächst auf den Kenntnisstand des ursprünglichen Gläubigers an. Hatte dieser die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis, geht der Anspruch so, also mit in Gang gesetzter Verjährung auf den Rechtsnachfolger über, selbst wenn dieser die Kenntnis nicht mit oder erst nach dem Übergang des Anspruchs auf ihn erhält.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger macht gegen die Beklagte, seine Schwester, einen Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des am 27. Oktober 2001 verstorbenen Großvaters der Parteien (im Folgenden: Erblasser) geltend.

Dieser hatte durch notarielles Testament vom 1. März 2000 die Beklagte zur Alleinerbin eingesetzt. Der am 1. März 2002 verstorbene Sohn des Erblassers und Vater der Parteien hatte mit notariellem Testament vom 3. Juni 1996 den Kläger zum Alleinerben eingesetzt.

Nach dem Tod des Vaters der Parteien legte dessen Witwe ein handschriftliches „Gemeinsames Testament“ mit Datum vom 14. Oktober 1997 vor, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu „Alleinerben“ eingesetzt hatten und der Vater der Parteien sein Testament vom 3. Juni 1996 aufgehoben hatte. In einem nachfolgenden Rechtsstreit wurde die Erbunwürdigkeit der Witwe wegen Fälschung dieses Testaments rechtskräftig festgestellt. Zur Finanzierung dieses Prozesses gewährte die Beklagte dem Kläger im Mai 2005 ein Darlehen.

Auf die am 8. April 2009 eingereichte und am 27. Mai 2009 zugestellte Klage erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung und rechnet hilfsweise mit Gegenansprüchen auf.

Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach, aber vorbehaltlich der Entscheidung über die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung, stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

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