Rechtsfrage klären? Wir beraten per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 388.283 Anfragen

Grundbuchberichtigung aufgrund eines späteren öffentlichen Testaments?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Erbstreitigkeiten vermeiden: Erstellen oder prüfen Sie ein ➠ Testament!
Zum Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GBO) infolge Versterbens des eingetragenen Berechtigten genügt das notarielle Testament des Erblassers nicht; vielmehr bedarf es des Nachweises der Erbfolge in Form eines Erbscheins.

Allerdings reicht dafür grundsätzlich eine Verfügung von Todes wegen in formgültiger öffentlicher Urkunde samt Eröffnungsniederschrift aus. Es steht auch bei schwieriger Rechtslage nicht im Belieben des Grundbuchamts, anstelle der öffentlichen Urkunde einen Erbschein (resp. ein Europäisches Nachlasszeugnis) zu verlangen. Vielmehr hat das Grundbuchamt selbstständig zu prüfen und auszulegen (vgl. § 133 BGB); dabei hat es gesetzliche Auslegungsregeln, wenn auch das Nachlassgericht voraussichtlich darauf zurückgreifen würde, sowie allgemein bekannte und offenkundige Tatsachen zu berücksichtigen.

Beruht die Erbfolge, die in das Grundbuch eingetragen werden soll, auf einem notariellen Testament und hat der Erblasser zusammen mit seinem vorverstorbenen Ehegatten ein gemeinschaftliches eigenhändiges - hier seiner äußeren Form nach gültiges - Testament (§§ 2247, 2267 BGB) errichtet, so obliegt dem Grundbuchamt auch die Auslegung des früheren eigenhändigen Testaments zu der Frage, ob die Wirksamkeit der späteren (notariellen) Erbeinsetzung von der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments berührt wird. Macht die Klärung dieser Frage weitere tatsächliche Ermittlungen über den Willen des Erblassers und seines Ehegatten erforderlich, so ist das Grundbuchamt berechtigt und verpflichtet, zum Nachweis der Erbfolge einen Erbschein zu verlangen.

Derartige weitergehende Feststellungen sind - auf Erbscheinsantrag (§ 2353 BGB; §§ 352 ff. FamFG) - im Nachlassverfahren nach dem Grundsatz der Amtsermittlung zu treffen. Wirtschaftliche Beschwer und zeitlicher Aufwand durch das Erbscheinsverfahren lassen keine Ausnahme zu.


OLG München, 04.08.2016 - Az: 34 Wx 139/16

ECLI:DE:OLGMUEN:2016:0804.34WX139.16.0A

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Anwalt - Das Magazin

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.283 Beratungsanfragen

Ich bin in allen Bewertungspunkten vollumfänglich zufrieden. Mein Anliegen wurde schnell, umfassend, klar strukturiert bearbeitet und das Ergebnis ...

Verifizierter Mandant

Nach Anfrage , sofortiges Kostenangebot. Nach der Zahlung bekommt man zeitnah eine gut verständliche und kompetente Beratung.
Ich habe diese ...

Verifizierter Mandant