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Keine Anfechtbarkeit der „lenkenden Ausschlagung“ bei Irrtum über die Erbfolge

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein Inhaltsirrtum kann zwar auch darin gesehen werden, dass der Erklärende über Rechtsfolgen seiner Willenserklärung irrt, weil das Rechtsgeschäft nicht nur die von ihm erstrebten Rechtswirkungen erzeugt, sondern solche, die sich davon unterscheiden. Ein derartiger Rechtsirrtum berechtigt aber nur dann zur Anfechtung, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Wirkungen erzeugt. Dagegen ist der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher oder mittelbarer Rechtswirkungen, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, kein Irrtum über den Inhalt der Erklärung mehr, sondern ein unbeachtlicher Motivirrtum.

Ein lediglich innerer Bedingungsvorbehalt stellt, zumindest dann nicht, wenn der Bedingungszusammenhang nicht einmal andeutungsweise in der Ausschlagungserklärung zum Ausdruck gekommen ist, keine Bedingung im Sinne des § 1947 BGB dar.

Der erkennbare Wille, die Ausschlagung vom Anfall an den Bezeichneten abhängig zu machen, stellt eine unzulässige Bedingung dar, die entweder in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 1947 BGB zur Nichtigkeit führt.

Im Falle einer sogenannten „lenkenden Ausschlagung“ stellt ein Irrtum darüber, wem der Erbteil infolge der Ausschlagung anfällt, einen Irrtum über die mittelbaren Rechtsfolgen und damit einen unbeachtlichen Motivirrtum dar.


OLG München, 10.10.2023 - Az: 31 Wx 189/21

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