Erbstreitigkeiten vermeiden: Erstellen oder prüfen Sie ein ➠ Testament!Die Formulierung, ein
Testament solle „für den Fall, daß ich nicht aus meinem Urlaub zurückkomme“, gelten, kann als bloße Beschreibung des Anlasses der Testamentserrichtung - statt als Bedingung - auszulegen sein. Hierfür spricht es, wenn der Inhalt der testamentarischen Anordnungen keinen Zusammenhang mit der Todesart oder dem Todeszeitpunkt erkennen lässt und wenn der Erblasser das Testament über den im Testament bezeichneten aktuellen Anlass hinaus bestehen lässt.
Eine Erbausschlagung zum Zwecke der Geltendmachung des
Pflichtteils nach § 2306 Abs. 1 BGB geht ins Leere, wenn der Pflichtteilsberechtigte testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossen ist.Eine reine Erbausschlagungserklärung enthält kein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages gem. § 397 Abs. 1 BGB über den Pflichtteilsanspruch. Sie stellt zudem eine gegenüber dem Nachlassgericht abzugebende Erklärung dar und ist als Erklärung nicht, wie für die Abgabe eines Angebots nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB erforderlich, an die Erben als Vertragsbeteiligte eines Erlassvertrages gerichtet.