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Verkehrsunfall: Anspruch auf Schadensersatz trotz verschwiegener Vorschäden?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

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Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls verliert seinen berechtigten Anspruch auf Ersatz feststehend unfallbedingter Schäden im Hinblick auf § 242 BGB nicht dadurch, dass er auch von ihm verschwiegene, nicht unfallbedingte Vorschäden mit geltend macht.

Die Geltendmachung des Schadensersatzes, der auf Ausgleich der festgestellten unfallbedingten Schäden gerichtet ist, stellt sich vor diesem Hintergrund nicht als unzulässige Rechtsausübung dar.

Hierzu führte das Gericht aus:

In den Blick genommen werden muss zunächst, dass kein allgemeiner Grundsatz, dass nur derjenige Rechte geltend machen kann, der sich selbst rechtstreu verhält, existiert.

Nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten führt stets oder auch nur regelmäßig zur Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch erlangten Rechtsstellung. Treuwidriges Verhalten eines Vertragspartners kann zwar dazu führen, dass ihm die Ausübung eines ihm zustehenden Rechts zu versagen ist, wenn er sich dieses Recht gerade durch das treuwidrige Verhalten verschafft hat. Entsprechendes gilt, wenn das treuwidrige Verhalten darauf gerichtet war, die tatsächlichen Voraussetzungen der Rechtsausübung zu schaffen.

Lässt sich ein solches zielgerichtet treuwidriges Verhalten nicht feststellen, so muss durch eine umfassende Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden, ob und inwieweit einem Betroffenen die Ausübung einer Rechtsposition nach Treu und Glauben verwehrt sein soll.

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