Im vorliegenden Fall war ein Fahrzeug bereits durch einen Unfall geschädigt. Der geschädigte Bereich von einem anderen Fahrzeug erneut beschädigt. Die Haftpflichtversicherung des zweiten Schädigers behauptete nun, dass durch den Unfall ihres Versicherungsnehmers überhaupt kein zusätzlicher Schaden eingetreten sei.
In diesem Fall muss der Geschädigte den Umfang der Vorschäden konkret darlegen und die (angebliche) Beseitigung beweisen. Ein Verweis auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten zu den Vorschäden ist nicht ausreichend. Es ist der Umfang der tatsächlichen Schadensbeseitigung z.B. durch Vorlage entsprechender Rechnungen nachzuweisen.
In diesem Fall muss der Geschädigte den Umfang der Vorschäden konkret darlegen und die (angebliche) Beseitigung beweisen. Ein Verweis auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten zu den Vorschäden ist nicht ausreichend. Es ist der Umfang der tatsächlichen Schadensbeseitigung z.B. durch Vorlage entsprechender Rechnungen nachzuweisen.
LG Hagen, 03.08.2010 - Az: 6 O 438/09
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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