Wer beim Auffahren auf ein vorausfahrendes Fahrzeug den nach § 4 Abs. 1 S. 1 StVO gebotenen Sicherheitsabstand um mehr als die Hälfte unterschreitet, haftet überwiegend für die Unfallfolgen - auch wenn der Vorausfahrende ohne zwingenden Grund eine Vollbremsung bei Gelblicht eingeleitet hat. Bei vorgeschädigten Fahrzeugen entfällt der Schadensersatzanspruch nicht vollständig; über einen schätzbaren Mindestschaden ist auch dann zu entscheiden, wenn eine vollständige Abgrenzung vom Vorschaden nicht gelingt.
Nach § 4 Abs. 1 S. 1 StVO muss ein Fahrzeugführer zum Vorausfahrenden einen so großen Abstand einhalten, dass er auch dann hinter ihm halten kann, wenn dieser plötzlich bremst. Als Faustregel ist dabei nicht auf den „halben Tachowert“ abzustellen, sondern auf die Wegstrecke, die der Nachfolgende bei seiner gefahrenen Geschwindigkeit in 1,5 Sekunden zurücklegt. Unterschreitet der Auffahrende diesen Sicherheitsabstand um mehr als die Hälfte, ist ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO positiv festgestellt; auf den Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden kommt es in diesem Fall nicht mehr an (vgl. BGH, 13.12.2016 - Az: VI ZR 32/16; OLG Düsseldorf, 13.06.2017 - Az: I-1 U 117/16).
Dem Vorausfahrenden kann demgegenüber ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO zur Last fallen, wenn er ohne zwingenden Grund stark bremst. Nach § 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StVO gilt bei Gelblicht zwar grundsätzlich die Pflicht, vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen zu warten. Diese Pflicht entfällt jedoch, wenn ein Anhalten nur noch mit starkem oder gewaltsamen Bremsen möglich wäre; in diesem Fall darf der Fahrzeugführer zügig und vorsichtig unter Beachtung des Querverkehrs weiterfahren (vgl. BGH, 26.04.2005 - Az: VI ZR 228/03). Darüber hinaus kann - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - sogar eine Pflicht bestehen, bei Gelblicht nicht anzuhalten, sondern zügig weiterzufahren und ein starkes Bremsen vor der Haltelinie zu vermeiden Entscheidend ist dabei, ob das Bremsmanöver zu Beginn oder am Ende der Gelblichtphase eingeleitet wird: Je früher es innerhalb der Gelbphase erfolgt, desto weniger droht die Gefahr einer Rotlichtfahrt und desto weniger ist starkes Bremsen gerechtfertigt - mit der Folge, dass die Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs stärker ins Gewicht fällt.
Beweislast beim provozierten Unfall
Der Einwand der Unfallprovokation oder des gestellten Unfalls ist vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach dem Beweismaßstab des § 286 ZPO zu beweisen. Die Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO setzt zwar keine mathematisch lückenlose Gewissheit voraus und erfordert auch keinen naturwissenschaftlichen Kausalitätsnachweis; ausreichend ist vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. BGH, 01.10.2019 - Az: VI ZR 164/18). Der Tatrichter darf sich jedoch nicht mit einer bloßen - wenn auch erheblichen - Wahrscheinlichkeit begnügen; erforderlich ist stets seine persönliche Gewissheit von der Wahrheit einer Behauptung.Haftungsverteilung bei Auffahrunfall
Die Haftungsabwägung nach §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 3 StVG hat auf der Grundlage der bewiesenen Verursachungsbeiträge zu erfolgen. Dabei sind ausschließlich unstreitige, zugestandene oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen (vgl. BGH, 10.01.1995 - Az: VI ZR 247/94; OLG Düsseldorf, 08.10.2011 - Az: I-1 U 17/11). Jeder Halter hat die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen (vgl. BGH, 15.11.1960 - Az: VI ZR 30/60; BGH, 08.01.1963 - Az: VI ZR 35/62).Nach § 4 Abs. 1 S. 1 StVO muss ein Fahrzeugführer zum Vorausfahrenden einen so großen Abstand einhalten, dass er auch dann hinter ihm halten kann, wenn dieser plötzlich bremst. Als Faustregel ist dabei nicht auf den „halben Tachowert“ abzustellen, sondern auf die Wegstrecke, die der Nachfolgende bei seiner gefahrenen Geschwindigkeit in 1,5 Sekunden zurücklegt. Unterschreitet der Auffahrende diesen Sicherheitsabstand um mehr als die Hälfte, ist ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO positiv festgestellt; auf den Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden kommt es in diesem Fall nicht mehr an (vgl. BGH, 13.12.2016 - Az: VI ZR 32/16; OLG Düsseldorf, 13.06.2017 - Az: I-1 U 117/16).
Dem Vorausfahrenden kann demgegenüber ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO zur Last fallen, wenn er ohne zwingenden Grund stark bremst. Nach § 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StVO gilt bei Gelblicht zwar grundsätzlich die Pflicht, vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen zu warten. Diese Pflicht entfällt jedoch, wenn ein Anhalten nur noch mit starkem oder gewaltsamen Bremsen möglich wäre; in diesem Fall darf der Fahrzeugführer zügig und vorsichtig unter Beachtung des Querverkehrs weiterfahren (vgl. BGH, 26.04.2005 - Az: VI ZR 228/03). Darüber hinaus kann - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - sogar eine Pflicht bestehen, bei Gelblicht nicht anzuhalten, sondern zügig weiterzufahren und ein starkes Bremsen vor der Haltelinie zu vermeiden Entscheidend ist dabei, ob das Bremsmanöver zu Beginn oder am Ende der Gelblichtphase eingeleitet wird: Je früher es innerhalb der Gelbphase erfolgt, desto weniger droht die Gefahr einer Rotlichtfahrt und desto weniger ist starkes Bremsen gerechtfertigt - mit der Folge, dass die Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs stärker ins Gewicht fällt.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


