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Anordnung einer Fahrtenbuchauflage bei erstmaliger Verletzung des Abstandsgebots

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

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Selbst bei einem erstmaligen, aber schwerwiegenden Verkehrsverstoß gegen das Abstandsgebot (hier durch Einhaltung eines Abstands von nur 24 Metern bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 144 km/h) ist die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von neun Monaten nicht unverhältnismäßig.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist eine Maßnahme zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs. Mit ihr soll dafür Sorge getragen werden, dass die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften künftig ohne Schwierigkeiten möglich ist.

Das Interesse der Allgemeinheit, bei einer weiteren Zuwiderhandlung den Täter feststellen zu können, wächst, je schwerer dieser Verstoß wiegt; das rechtfertigt eine längere Dauer der Fahrtenbuchauflage und die höhere Belastung, die damit für den Fahrzeughalter verbunden ist.

Für eine solche Staffelung sprechen im Interesse der Verkehrssicherheit zudem die Gesichtspunkte der Spezial- und der Generalprävention. Dabei liegt es nahe, wenn sich die zuständige Behörde für die konkrete Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage am Punktsystem der Anlage 13 zu § 40 FeV orientiert, mit dem der Verordnungsgeber selbst eine Gewichtung der Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr vorgenommen hat.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs von einer gewissen Mindestdauer sein muss, um das damit verfolgte Ziel zu erreichen, den Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verstoßes anzuhalten. Eine Dauer von sechs Monaten wird als noch im unteren Bereich einer effektiven Kontrolle liegend angesehen.

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