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Wann gilt dichtes Auffahren als Nötigung?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Wie groß muss der Abstand zum Vordermann sein?

Für den Sicherheitsabstand schreibt die Straßenverkehrsordnung (StVO) vor:
  • Innerorts ist eine Sekunde Abstand zum Vordermann zu halten; dies entspricht bei 50 km/h 15 Metern
  • Außerorts sind zwei Sekunden bzw. mindestens der halbe Tachowert in Metern notwendig.

Nötigung oder Ordnungswidrigkeit?

Dichtes Auffahren als solches ist zunächst einmal eine Ordnungswidrigkeit (§1 StVO), für sich allein jedoch (noch) keine Nötigung.

Weder ein lediglich kurzes dichtes Auffahren unter Betätigung der Lichthupe noch kurzes Drängeln in offener Überholungsabsicht über wenige hundert Meter stellen eine strafbare Nötigung dar. Dies erfordert ein massives Handeln ohne vernünftigen Grund (OLG Hamm, 18.08.2005 - Az: 3 Ss 304/05).

Gewaltanwendung im Sinne des Nötigungsparagrafen § 240 StGB liegt vor, wenn der Täter durch körperliche Kraftentfaltung Zwang auf sein Opfer ausübt und dieser Zwang nicht lediglich psychisch wirkt, sondern körperlich empfunden wird. Pauschale Wertungen darüber, wann ein Verhalten im Straßenverkehr körperlichen Zwang auf einen anderen Verkehrsteilnehmer ausübt, können nicht getroffen werden. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.

Von Bedeutung sind unter anderem die Dauer und Intensität des bedrängenden Auffahrens, die gefahrenen Geschwindigkeiten, die allgemeine Verkehrssituation zum Zeitpunkt des dichten Auffahrens und ob der Täter bei dem Auffahrvorgang zugleich Hupe oder Lichthupe betätigt hat. All diese Faktoren lassen einzeln oder im Verbund Rückschlüsse auf die Auswirkungen des auf seine strafrechtliche Relevanz zu überprüfenden Verhaltens des Betroffenen zu. Werden diese Auswirkungen körperlich empfunden, führen sie also zu physisch merkbaren Angstreaktionen, liegt Zwang vor, der Gewalt sein kann.

Damit eine Nötigung vorliegt, ist es also notwendig, dass es sich um einen Vorgang von einiger Dauer und größerer Intensität handelt.

So stellt dichtes Auffahren über 14 Sekunden hinweg noch keine Nötigung dar, sofern der Abstand nicht weniger als 1 m beträgt. Bei solch geringen Abständen ist eine Nötigung auch dann gegeben, wenn die Gefahr nur kurzfristig bestand.

Eine Nötigung wurde ebenfalls in dem Fall eines Autofahrers verneint, der über eine Strecke von nur ca. 170 m bis auf 5 m auf den Vordermann aufgefahren war.

Darauf kann man sich jedoch nicht „verlassen“ - denn bei der Beurteilung, ob Nötigung vorliegt oder nicht, muss immer der konkrete Einzelfall betrachtet werden.


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Stand: 01.03.2022 (aktualisiert am: 26.04.2026)
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Nein. Dichtes Auffahren ist zunächst eine Ordnungswidrigkeit. Eine strafbare Nötigung gemäß § 240 StGB erfordert ein massives Handeln über eine gewisse Dauer und Intensität, bei dem das Opfer physisch merkbaren Zwang oder Angst empfindet (vgl. OLG Hamm, 18.08.2005 - Az: 3 Ss 304/05).
Innerorts muss ein Abstand von einer Sekunde (bei 50 km/h ca. 15 Meter) eingehalten werden. Außerorts gilt als Faustregel ein Zeitabstand von zwei Sekunden oder mindestens der halbe Tachowert in Metern.
Eine Nötigung kann vorliegen, wenn durch dichtes Auffahren in Kombination mit Lichthupe und Hupe ein voranfahrender Verkehrsteilnehmer gezielt zu einer Fahrverhaltensänderung gezwungen werden soll (vgl. BVerfG, 29.03.2007 - Az: 2 BvR 932/06).
Dem Hintermann kann der zu geringe Abstand durch kurzes Antippen der Bremse signalisiert werden. Eine Vollbremsung ist jedoch untersagt, da dies selbst eine Nötigung darstellt und nicht als Notwehr gerechtfertigt ist.
Für eine „nicht ganz vorübergehende“ Unterschreitung des Abstands wird meist eine Strecke von mindestens 150 Metern zugrunde gelegt (vgl. OLG Hamm, 30.08.2012 - Az: III-1 RBs 122/12; OLG Koblenz, 10.07.2007 - Az: 1 Ss 197/07; OLG Köln, 28.03.1984 - Az: 3 Ss 456/83).
Hont Péter HetényiDr. Rochus SchmitzTheresia Donath

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