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Abbiegen in Feldwege: Traktorfahrer trifft erhöhte Sorgfaltspflicht

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Beim Abbiegen eines landwirtschaftlichen Fahrzeugs in einen Feld- oder Waldweg gelten besondere Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Fahrers. Neben der Pflicht zur rechtzeitigen Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO und der doppelten Rückschaupflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO muss im Einzelfall auch in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 5 StVO eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden. Diese erhöhte Pflicht greift, wenn das Abbiegeziel - wie bei Feld- oder Waldwegen - für den übrigen Verkehr schwer erkennbar ist (in Anlehnung an BGH, 17.01.2023 - Az: VI ZR 203/22; im Anschluss an OLG Naumburg, 12.12.2008 - Az: 6 U 106/08; OLG Stuttgart, 08.04.2011 - Az: 13 U 2/11).

Ein Traktorfahrer, der in einen kaum sichtbaren Weg einbiegt, hat daher besondere Vorsicht walten zu lassen. Je weniger erkennbar das Abbiegeziel ist, desto sorgfältiger muss der Fahrer prüfen, ob das Abbiegen gefahrlos möglich ist. Eine Missachtung dieser gesteigerten Sorgfaltspflichten stellt einen erheblichen Verursachungsbeitrag im Sinne von § 17 Abs. 1 StVG dar und führt in der Regel dazu, dass die Betriebsgefahr anderer beteiligter Fahrzeuge im Schadensfall zurücktritt.

Ein Haftungsausschluss nach § 7 Abs. 2 StVG oder § 17 Abs. 3 StVG kommt nicht in Betracht, wenn der Fahrzeugführer die doppelte Rückschaupflicht verletzt. Diese Pflichtverletzung begründet ein Verschulden, das den Entlastungsnachweis ausschließt. Auch eine Quotierung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG entfällt, wenn das Verschulden des abbiegenden Fahrzeugs derart überwiegt, dass die einfache Betriebsgefahr des überholenden Fahrzeugs dahinter zurücktritt.

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