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Erforderliche Fahrstrecke für die Feststellung einer Abstandsunterschreitung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Soweit ersichtlich werden in der Rechtsprechung Fahrstrecken von mehr als 150m mit zu geringem Abstand zum Vorausfahrenden nicht zwingend als Voraussetzung für die Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes aufgestellt, wenn die Messung in einem standardisierten Messverfahren im Form der Messung von einer Brücke (hier Vidit VKS 3.01 bei selektiver Erstellung von Identifizierungsfotos) stattfindet.

Es werden zwar teilweise größere Abstände diskutiert, die aber zum Teil nicht als zwingend, sondern als ausreichend angesehen werden oder es lagen andere (unsichere) Messverfahren vor.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof wird lediglich eine „nicht ganz vorübergehende“ Abstandsunterschreitung verlangt (BGH, 05.03.1969 - Az: 4 StR 375/68). Konkrete Vorgaben zur Erforderlichkeit der gefahrenen Strecke gibt es hier nicht.

Der Senat sieht vorliegend eine solche „nicht ganz vorübergehende“ Abstandsunterschreitung jedenfalls auf einer Strecke von mindestens 150m als gegeben an (ebenso auch OLG Koblenz, 10.07.2007 - Az: 1 Ss 197/07; OLG Köln, 28.03.1984 - Az: 3 Ss 456/83).

Dabei war vorliegend zu berücksichtigen, dass das Amtsgericht einen kurz zuvor erfolgten Fahrspurwechsel des dem Betroffenen vorausfahrenden Fahrzeugs rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat, dass es sich vorliegend um ein standardisiertes Messverfahren mit deutlich geringeren Ungenauigkeiten, wie z. B. bei der Messung durch Nachfahren oder Schätzung handelt, und bei der vom Betroffenen gefahrenen Geschwindigkeit von 155 km/h die Abstandsunterschreitung zeitlich auch mindestens 3 Sekunden angedauert haben muss.

Das Gesetz selbst enthält keine Vorgaben zur Mindestlänge bzw. Mindestdauer der Abstandsunterschreitung. Etwaigen Ungenauigkeiten bestimmter Messmethoden kann durch eine Verlängerung der notwendigen Strecke, etwaigen anderen Einflüssen, insbesondere einem kurz zuvor stattgefundenen Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden, durch deren Ausschluss (wie hier) Rechnung getragen werden.


OLG Hamm, 30.08.2012 - Az: III-1 RBs 122/12

ECLI:DE:OLGHAM:2012:0830.III1RBS122.12.00

Hont Péter HetényiDr. Jens-Peter VoßPatrizia Klein

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Dr. Peter Leithoff , Mainz