Sofern die Abstandsmessung mit einer Videoabstandsmessanlage von einer Brücke erfolgt ist, so sind beim Schuld- und Rechtsfolgenausspruch die innerhalb der Messtrecke bzw. an der Messlinie ermittelten Werte zugrundezulegen.
OLG Koblenz, 10.07.2007 - Az: 1 Ss 197/07
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


