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Lkw-Rückwärtsfahrt ohne Einweiser: Wer haftet nach einem Crash?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Wer mit einem Lkw mit Anhänger auf einer unübersichtlichen Landstraße ein Rückwärts-Wendemanöver ohne Einweiser oder Sicherungsposten durchführt und dabei die Gegenfahrbahn versperrt, trägt die überwiegende Haftungsverantwortung für einen daraus resultierenden Unfall. Einem entgegenkommenden Motorradfahrer, der infolge der plötzlichen Gefahrensituation eine nicht optimale Bremsreaktion zeigt, kann dies nicht als Verschulden angelastet werden; seine lediglich abstrakte Betriebsgefahr tritt hinter den konkreten Sorgfaltspflichtverstößen des Lkw-Fahrers zurück.

Pflichten beim gefährlichen Abbiegemanöver

Nach § 9 Abs. 5 StVO muss sich derjenige, der ein Fahrzeug abbiegt oder wendet, so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese Anforderung gilt besonders streng, wenn das geplante Fahrmanöver aufgrund der Fahrzeuggröße, der Streckenbeschaffenheit und der Sichtverhältnisse ein erhebliches Gefahrenpotenzial birgt. In solchen Konstellationen reicht es nicht aus, das Manöver lediglich vorsichtig auszuführen. Vielmehr ist es geboten, entweder einen sog. „Einweiser“ heranzuziehen (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, § 9 StVO Rn. 51) oder eine weitere Hilfsperson damit zu betrauen, den fließenden Verkehr vor dem entstehenden Hindernis zu warnen - insbesondere dann, wenn das Fahrzeug für einen absehbar langen Zeitraum die Fahrbahn blockiert und dabei auch die Gegenfahrbahn in Anspruch nimmt. Diese Sicherungspflicht besteht unabhängig davon, ob eine geeignete Hilfsperson tatsächlich anwesend und verfügbar ist; ihre Nichtnutzung fällt dem Fahrer als erheblicher Sorgfaltspflichtsverstoß zur Last. Zugleich stellt ein solches Manöver einen Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO dar.

Wie bestimmt sich die Betriebsgefahr bei ungewöhnlichen Fahrmanövern?

Im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Haftungsabwägung ist die Betriebsgefahr nicht allein aus der abstrakten Fahrzeugart abzuleiten. Maßgeblich ist vielmehr, welche konkrete Gefährlichkeit das tatsächlich durchgeführte Fahrmanöver entfaltet. Ein rückwärts über zwei Fahrspuren schwenkendes Gespann aus Lkw und Anhänger auf einer kurvenreichen, unübersichtlichen Landstraße erzeugt eine erheblich erhöhte Betriebsgefahr, die deutlich über die eines normalen Pkw oder Motorrads hinausgeht und die abstrakt höhere Betriebsgefahr des Motorrads im Einzelfall überwiegen kann. In der vorliegenden Konstellation war die Betriebsgefahr des Lkw-Gespanns als jedenfalls nicht geringer anzusehen als die des entgegenkommenden Motorrads.


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Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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