Das Wenden auf einer Kraftfahrstraße im Sinne des § 18 Abs. 7 StVO liegt nicht vor, wenn die Fahrtrichtungsänderung unter Einbeziehung zweier gegenüberliegender, räumlich von der Fahrbahn getrennter Parkplätze erfolgt. Der Fahrer verlässt dabei den Bereich des Schnellverkehrs vollständig, sodass die dem Wendeverbot zugrundeliegende typische Gefahrenlage nicht entsteht. Damit ist das Manöver ordnungsrechtlich nicht als verbotenes Wenden zu ahnden.
Dieser Ansatz überzeugt nicht. Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht verfolgen unterschiedliche Regelungszwecke: Das Straßenrecht regelt Rechtsverhältnisse an öffentlichen Straßen (Widmung, Baulast, Gemeingebrauch), während das Straßenverkehrsrecht die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleisten soll. Der weite Straßenbegriff des Straßenrechts kann daher nicht ohne Weiteres auf Vorschriften des Straßenverkehrsrechts übertragen werden. Zudem gelten auf den eigentlichen Betriebsflächen von Tankstellen, Raststätten und Parkplätzen die strengen Regeln des § 18 StVO bereits nach einhelliger Auffassung nicht uneingeschränkt - Halten, Wenden und Rückwärtsfahren sind dort nicht nur zulässig, sondern für einen reibungslosen Betrieb teils unerlässlich.
Demgegenüber liegt kein verbotenes Wenden vor, wenn das Fahrzeug die Kraftfahrstraße vor der Richtungsänderung vollständig verlässt. Dies entspricht herrschender Meinung für das Einbiegen in einen privaten forstwirtschaftlichen Weg, eine nicht dem öffentlichen Verkehr freigegebene Fläche oder eine Grundstückseinfahrt.
Ein Wertungswiderspruch entstünde andernfalls: Wer über einen Waldweg wendet, handelt erlaubt; wer dasselbe Manöver geordnet über ausgewiesene Parkplatzein- und -ausfahrten durchführt, sollte es nicht tun dürfen - das lässt sich mit dem Schutzzweck der Norm nicht vereinbaren.
Das Wendeverbot auf Kraftfahrstraßen - Norm und Schutzzweck
§ 18 Abs. 7 StVO verbietet auf Kraftfahrstraßen das Wenden. Der Begriff des Wendens ist gesetzlich nicht definiert. Nach allgemeiner Auffassung bezeichnet er den willentlich gesteuerten Verkehrsvorgang, durch den ein Fahrzeug auf derselben Straße von der bisherigen in die entgegengesetzte Richtung gebracht wird. Das Verbot hat seinen Grund darin, dass ein solcher Verkehrsvorgang mit den Erfordernissen der Verkehrssicherheit schlechterdings unvereinbar ist. Die maßgebliche Gefahrenlage ergibt sich aus dem eigentlichen Wendevorgang, das heißt aus dem Überqueren der Fahrbahn durch Umdrehen des Fahrzeugs in die Gegenrichtung und der damit verbundenen schnellen Abfolge nicht in den Schnellverkehr passender Brems-, Beschleunigungs- und Lenkmanöver auf engem Raum.Ist der straßenrechtliche Straßenbegriff maßgeblich?
In Rechtsprechung und Literatur war lange umstritten, ob zur Bestimmung des „Wendens auf derselben Straße" der straßen- und wegerechtliche Straßenbegriff heranzuziehen ist. Danach umfasst die „Straße" neben dem Straßenkörper auch Nebenanlagen wie Parkplätze (vgl. §§ 1 Abs. 4, 15 Abs. 1 FStrG). Einige Oberlandesgerichte bejahten auf dieser Grundlage ein verbotenes Wenden, wenn der Fahrvorgang unter Einbeziehung eines oder zweier seitlicher Parkplätze durchgeführt wurde (vgl. BayObLG, 19.11.1981 - Az: 2 ObOWi 413/81; OLG Koblenz, 28.10.1991 - Az: 12 U 1114/90).Dieser Ansatz überzeugt nicht. Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht verfolgen unterschiedliche Regelungszwecke: Das Straßenrecht regelt Rechtsverhältnisse an öffentlichen Straßen (Widmung, Baulast, Gemeingebrauch), während das Straßenverkehrsrecht die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleisten soll. Der weite Straßenbegriff des Straßenrechts kann daher nicht ohne Weiteres auf Vorschriften des Straßenverkehrsrechts übertragen werden. Zudem gelten auf den eigentlichen Betriebsflächen von Tankstellen, Raststätten und Parkplätzen die strengen Regeln des § 18 StVO bereits nach einhelliger Auffassung nicht uneingeschränkt - Halten, Wenden und Rückwärtsfahren sind dort nicht nur zulässig, sondern für einen reibungslosen Betrieb teils unerlässlich.
Wo verläuft die Grenze zum erlaubten Manöver?
Ein Wenden im Sinne des § 18 Abs. 7 StVO liegt nur vor, wenn die Fahrtrichtungsänderung vollständig auf den dem Schnellverkehr dienenden Fahrbahnen einschließlich der diesen mittelbar dienenden Verkehrsflächen - wie Beschleunigungs-, Verzögerungs-, Seiten- und Mittelstreifen sowie Ein- und Ausfahrten - erfolgt. Diese Flächen sind in den Schutzbereich der Norm einbezogen, weil ihre Inanspruchnahme die spezifische Gefährlichkeit des Wendens nicht grundlegend vermindert.Demgegenüber liegt kein verbotenes Wenden vor, wenn das Fahrzeug die Kraftfahrstraße vor der Richtungsänderung vollständig verlässt. Dies entspricht herrschender Meinung für das Einbiegen in einen privaten forstwirtschaftlichen Weg, eine nicht dem öffentlichen Verkehr freigegebene Fläche oder eine Grundstückseinfahrt.
Parkplatz-Konstellation: Vollständiges Verlassen der Schnellverkehrsfläche
Werden für den Fahrvorgang zwei gegenüberliegende Parkplätze einbezogen, liegt lediglich ein zweimaliges Ein- und Ausfahren in und aus den Parkplätzen verbunden mit einem einmaligen Überqueren der Fahrbahn vor. Vorliegend betraf dies das Einfahren in den rechtsseitig gelegenen Parkplatz, das Durchfahren desselben, das anschließende Überqueren der Kraftfahrstraße in die Einfahrt des gegenüberliegenden Parkplatzes und das Verlassen dieses Parkplatzes entgegen der ursprünglichen Fahrtrichtung. Dieses Manöver ist verkehrsrechtlich ebenso zu bewerten wie das vollständige Verlassen der Straße über einen Wald- oder Feldweg.Ein Wertungswiderspruch entstünde andernfalls: Wer über einen Waldweg wendet, handelt erlaubt; wer dasselbe Manöver geordnet über ausgewiesene Parkplatzein- und -ausfahrten durchführt, sollte es nicht tun dürfen - das lässt sich mit dem Schutzzweck der Norm nicht vereinbaren.
Reaktionsmöglichkeiten der Straßenverkehrsbehörde
Zwar kann das Überqueren einer Kraftfahrstraße je nach örtlichen Verhältnissen mit erheblichen Gefahren für den Schnellverkehr verbunden sein. Dem kann die zuständige Straßenverkehrsbehörde jedoch durch entsprechende Maßnahmen entgegenwirken, etwa durch Anbringen einer durchgehenden Mittellinie (Zeichen 295) oder eines Rechtsabbiegegebots an Parkplatzausfahrten (Zeichen 209). Verstöße dagegen sind als Ordnungswidrigkeiten ahndbar (§§ 41 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 3, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO i.V.m. § 24 StVG). Eines Rückgriffs auf das Wendeverbot des § 18 Abs. 7 StVO bedarf es hierfür nicht.
BGH, 19.03.2002 - Az: 4 StR 394/01
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis von erfahrenen Rechtsanwälten statt unverbindlicher Ersteinschätzung. Bei Bedarf ist i.d.R. auch eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung möglich.


