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§ 1 Abs. 2 StVO hat derjenige, der am Verkehr teilnimmt, sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Zwar sieht die StVO - anders als im Fall des
Überholens (vgl.
§ 5 Abs. 4 S. 2 StVO) - beim Vorbeifahren keine ausdrückliche Regelung über die Einhaltung eines Seitenabstands vor. Gleichwohl ist aber auch beim Vorbeifahren an haltenden Fahrzeugen ein ausreichender Seitenabstand einzuhalten, dessen Größe sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet.
Gemäß § 9 Abs. 5 StVO muss derjenige, der ein Fahrzeug führt, sich beim Wenden so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO spricht gegen den Wendenden der
Beweis des ersten Anscheins, eine in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Wendevorgang eingetretene Kollision mit einem anderen Fahrzeug verschuldet zu haben.