Verursacht ein Pkw-Fahrer durch ein grob verkehrswidriges Wendemanöver die Vollbremsung eines Lkw, liegen die Voraussetzungen für eine Haftung des Pkw-Halters auch ohne Kollision der beiden Fahrzeuge vor, wenn der Lkw durch ein Verrutschen der unzureichend gesicherten Ladung beschädigt wird.
Für die Haftungsquote sind die beiderseitigen Verursachungsbeiträge abzuwägen. Ist dem Fahrer des Lkw neben der unzureichenden Ladungssicherung eine überhöhte Geschwindigkeit (70 km/h statt 50 km/h außerorts auf einer Bundesstraße) vorzuwerfen, kommt eine Quote von 2/3 zu 1/3 zugunsten des Pkw-Halters in Betracht.
Für die Haftungsquote sind die beiderseitigen Verursachungsbeiträge abzuwägen. Ist dem Fahrer des Lkw neben der unzureichenden Ladungssicherung eine überhöhte Geschwindigkeit (70 km/h statt 50 km/h außerorts auf einer Bundesstraße) vorzuwerfen, kommt eine Quote von 2/3 zu 1/3 zugunsten des Pkw-Halters in Betracht.
OLG Karlsruhe, 20.04.2021 - Az: 9 U 66/19
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